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Art. 121

747.201.1BSVFederal Council Ordinance1 de abr. de 1979Fonte original
  1. Die Leistung von Antriebsmotoren muss so bemessen sein, dass die Manövrierfähigkeit der Schiffe und Verbände unter normalen Verhältnissen gewährleistet ist. Zusätzlich gelten folgende Bestimmungen:
    1. Schiffe, die auf Flüssen verkehren und nicht aufdrehen können, müssen in der Lage sein, Bug zu Tal anzuhalten;
    2. Schiffe mit Motoren über 6 kW müssen rückwärts fahren können;
    3. auf Vergnügungsschiffen mit Fernsteuerung müssen die Motoren vom Steuerstand aus bedienbar sein; für Motoren bis 6 kW genügt eine Abstellvorrichtung im Steuerstand.
  2. Innenbordmotoren, welche nicht in einem Maschinenraum aufgestellt sind, müssen zweckmässig abgedeckt und gut belüftet sein. Für Motoren mit leichtflüchtigem Brennstoff, die sich unter Deck oder in geschlossenen Motorenkasten befinden, ist eine explosionsgeschützte Ventilationsanlage vorzusehen.
  3. 1
  4. Verbrennungsmotoren, die für den Schiffsantrieb verwendet werden, sowie ihre Auspuffanlagen müssen so gebaut und unterhalten sein, dass sie die Vorschriften der Verordnung vom 14. Oktober 20152über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern erfüllen.3
  5. Schiffe nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b, c und d sowie Schlauch- und ähnliche Vergnügungs- und Badegeräte dürfen nicht mit einem Motor ausgerüstet sein. Davon sind Tauchscooter, die kürzer als 2,50 m sind, ausgenommen.4

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, mit Wirkung seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

  2. SR 747.201.3

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998 (AS 1998 1476). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

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