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Art. 100a

747.201.1BSVFederal Council Ordinance1 de abr. de 1979Fonte original
  1. Die Behörde kann die Ausfertigung des Abnahmeprotokolls für die erstmalige Erteilung eines Schiffsausweises von Sportbooten oder Vergnügungsschiffen nach Anhang 33 auf Gesuch hin an Personen oder Unternehmungen delegieren, sofern diese Inhaberin eines Kollektiv-Schiffsausweises sind und eine einwandfreie Kontrolle und Überprüfung des Sportbootes oder Vergnügungsschiffes gewährleisten können.1
  2. Die ermächtigte Person oder Unternehmung hat auf dem Abnahmeprotokoll zu bestätigen, dass sie die Punkte gemäss Prüfprogramm für Sportboote oder Vergnügungsschiffe kontrolliert hat und die erforderlichen Dokumente und Protokolle vorhanden sind. Die Behörde führt Stichproben durch. Sie kann die Ermächtigung entziehen, wenn schwere oder wiederholte Mängel festgestellt werden.2
  3. Elektrische Anlagen und Installationen auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten, die über eine Konformitätserklärung nach Artikel 148j verfügen, unterliegen der Kontrolle des Eidgenössischen Starkstrominspektorates.3
  4. Flüssiggasanlagen auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten, die über eine Konformitätserklärung nach Artikel 148j verfügen, sind durch Sachverständige nach der von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) nach Artikel 129 Absatz 6 erlassenen Richtlinie zu prüfen.4
  5. Über die Kontrollen und Prüfungen nach den Absätzen 3 und 4 ist der Behörde eine Bescheinigung vorzulegen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).

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