Voltar à lei

Art. 35

746.1RLGFederal Act1 de mar. de 1964Fonte original
  1. Die Unternehmung hat bei einer zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmung eine Versicherung zur Deckung der versicherbaren Risiken seiner Haftpflicht gemäss den Artikeln 33 und 34 abzuschliessen.
  2. Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten für jedes Schadenereignis decken bis zum Betrage von mindestens:
    1. 10 Millionen Franken bei Rohrleitungsanlagen für flüssige Brenn- oder Treibstoffe;
    2. 5 Millionen Franken bei Rohrleitungsanlagen für gasförmige Brenn- oder Treibstoffe.
  3. Sofern das öffentliche Interesse es zulässt oder erheischt, können diese Beträge durch die Plangenehmigung1herabgesetzt oder erhöht werden.
  4. Das Bundesamt kann von der Versicherungspflicht ganz oder teilweise entbinden, wenn in anderer Weise gleichwertige Sicherheit geleistet wird.
  5. Der Bund und die Kantone sind als Inhaber von Rohrleitungsanlagen nicht versicherungspflichtig.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.