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Art. 32a

746.1RLGFederal Act1 de mar. de 1964Fonte original
  1. Fällt eine der Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 2 nachträglich dahin, so ist der Betrieb einzustellen; das Bundesamt ist darüber zu informieren.
  2. Das Bundesamt kann die Einstellung des Betriebs anordnen, namentlich bei schwerer oder wiederholter Missachtung dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen, der Plangenehmigung oder der von ihm erteilten Weisungen.
  3. Es hört vor seinem Entscheid die betroffenen Kantone und die Unternehmung an.

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