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Anhang 2

743.011SebVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original

(Art. 4 Abs. 3 und 16 Bst. a)

Prüfungen der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens

Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens betreffend die Sicherheit aufgrund der eingereichten Unterlagen folgende Prüfungen durchführen. Sie prüft risikoorientiert mit Stichproben:

  1. die Linienführung im Gelände;
  2. die Tragkonstruktionen der Stationen und Stützen bzw. bei Standseilbahnen die Tragkonstruktionen der Stationen, der Fahrbahn und der Kunstbauten;
  3. die Fahrzeuge und die mechanischen Komponenten;
  4. die Systeme der elektrischen Sicherheitseinrichtungen;
  5. die Kommandostellen;
  6. den Maschinenraum;
  7. die Fahrgastbereiche;
  8. den Witterungsschutz;
  9. die Abstände bei Parallelführungen und Kreuzungen mit anderen Transportanlagen bzw. Strassen und elektrischen Leitungen, die Abstände zum Boden und gegenüber bahnfremden festen Gegenständen sowie die Freiheiten für die Längs- und die Querbewegung der Fahrzeuge auf der Strecke und in den Stationen;
  10. die Einhaltung der Maximalzeit beim Bergungskonzept;
  11. die Gutachten zu den Umwelteinflüssen;
  12. die ausreichenden Fachkenntnisse und die ausreichende Erfahrung sowie die Unabhängigkeit der Sachverständigen;
  13. die kantonalen Anträge auf ihre Sicherheitsrelevanz;
  14. den Sicherheitsbericht und dessen Grundlagen;
  15. den Sachverständigenbericht nach Anhang 1.

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