743.011SebVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original
Verfügt das Seilbahnunternehmen nicht über das erforderliche Fachwissen oder über die notwendigen Einrichtungen und Geräte, um bestimmte Instandhaltungstätigkeiten durchzuführen, so hat es diese ausgewiesenen fachkundigen Dritten zu übertragen.
Bedient sich das Seilbahnunternehmen Dritter, so muss es sicherstellen, dass es auch über die Informationen des Dritten verfügt.
** Genügt die betriebseigene Überwachung der Instandhaltung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde den Beizug aussenstehender Dritter anordnen.
Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass eine akkreditierte Seilprüfstelle zerstörungsfreie Seiluntersuchungen durchführt.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831). ↩
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