Voltar à lei

Art. 54

743.011SebVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original
  1. Verfügt das Seilbahnunternehmen nicht über das erforderliche Fachwissen oder über die notwendigen Einrichtungen und Geräte, um bestimmte Instandhaltungstätigkeiten durchzuführen, so hat es diese ausgewiesenen fachkundigen Dritten zu übertragen.
  2. Bedient sich das Seilbahnunternehmen Dritter, so muss es sicherstellen, dass es auch über die Informationen des Dritten verfügt.
  3. ** Genügt die betriebseigene Überwachung der Instandhaltung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde den Beizug aussenstehender Dritter anordnen.
  4. Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass eine akkreditierte Seilprüfstelle zerstörungsfreie Seiluntersuchungen durchführt.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.