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Art. 5

743.011SebVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original
  1. Seilbahnen sowie ihre Infrastruktur, ihre Sicherheitsbauteile und ihre Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen, die in Anhang II der EU-Seilbahnverordnung1unter der Bezeichnung «wesentliche Anforderungen» aufgestellt werden.2
  2. Die zuständige Behörde kann Plangenehmigungs- oder Baubewilligungsgesuche und Betriebsbewilligungsgesuche auf der Grundlage der Vorschriften und Normen bewilligen, die bei Eingang des vollständigen Gesuchs gelten.3
  3. Sicherheitsbauteile und Teilsysteme dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen entsprechen.4
  4. Die Pflicht, eine CE-Kennzeichnung anzubringen, besteht nicht. Die CE-Kennzeichnung ist zulässig, sofern sie in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union erfolgt. Für weitere Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 21 Absätze 3 und 4 der EU-Seilbahnverordnung.5

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

1 commentary

N1.Technische Normen als Konformitätsvermutung

Wird eine Seilbahn, ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil entsprechend einschlägigen technischen Normen hergestellt oder erstellt, besteht die Vermutung, dass die in Art. 5 Abs. 1 SebV geforderten grundlegenden/wesentlichen Anforderungen erfüllt sind. Als Beispiele nennt die Rechtsprechung die technischen Normen EN 13223 und EN 13243 (mit konkretisierenden Sicherheitsanforderungen wie Überwachungs- und Nothaltfunktionen).

Gestützt auf diese Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 5 Abs. 1 SebV bestimmt, dass Seilbahnen sowie ihre Infrastruktur, ihre Sicherheitsbauteile und ihre Teilsysteme den grundlegenden Anforderungen entsprechen müssen, die in Anhang II der EU-Seilbahnverordnung unter der Bezeichnung "wesentliche Anforderungen" aufgestellt werden. Wird eine Seilbahn, ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil einer Seilbahn entsprechend den technischen Normen erstellt oder hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden (vgl. Art. 5 Abs. 2 SebG; vgl. auch Urteil 2C_905/2010 vom 22. März 2011 E. 2.2). Die technischen Normen EN 13223 (Art. 8.3; Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr - Antriebe und weitere mechanische Einrichtungen) und EN 13243 (Art. 8.2.1; Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr - Elektrische Einrichtungen ohne Antriebe) bestimmen unter anderem, dass die Überwachung bei Überschreitung der bei einer Anlage zulässigen Fahrtgeschwindigkeit um 10 % und 20 % ansprechen und einen Nothalt auslösen muss (vgl.

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