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Art. 30

743.011SebVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original
  1. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen und hierzu der Bewilligungsbehörde eine Erklärung einzureichen, dass die Seilbahn als Ganze:
    1. vorschriftskonform ausgeführt wurde; und
    2. sicher betrieben werden kann.
  2. Er oder sie kann sich für die Erklärung auf die Erklärungen der Ersteller stützen.
  3. Er oder sie hat nachzuweisen, dass die nachstehenden Teile entsprechend den in Anhang II der EU-Seilbahnverordnung genannten grundlegenden Anforderungen ausgeführt wurden, und hat hierzu der Bewilligungsbehörde Konformitätserklärungen der Hersteller gemäss Artikel 19 und Anhang IX der EU-Seilbahnverordnung1einzureichen für:
    1. die Sicherheitsbauteile;
    2. die Teilsysteme gemäss Anhang I der EU-Seilbahnverordnung.2

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

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