Voltar à lei

Art. 19a

743.011SebVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original
  1. Eine Konzession darf nur erteilt werden, wenn das Unternehmen die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt.
  2. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss nachweisen, dass er oder sie über alle Rechte verfügt, die für die Benützung der Verkehrswege erforderlich sind.
  3. Er oder sie muss zur Beurteilung der folgenden Punkte die nachstehenden Angaben machen:
    1. Zweckmässigkeit des Angebots: Angaben über die Art, den Standort und die Beförderungsleistung sowie die Erreichbarkeit der Anlage;
    2. Wirtschaftlichkeit des Angebots: Angaben über:
    1. die erwartete Nachfrage, 2. die für einen kostendeckenden Betrieb ausreichende Nachfrage, 3. die bestehende und vorgesehene touristische Ausstattung im Bereich des geplanten Angebots, 4. die vorgesehene Finanzierung, 5. den erwarteten wirtschaftlichen Erfolg, 6. die Deckung der Kosten für den Unterhalt und die Abschreibung der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge; c. keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse: Angaben über: 1. die Art des bestehenden Transportangebots im Gebiet und seine Nutzung, 2. eine allfällige erhebliche Verschlechterung des bestehenden Transportangebots durch das neue Angebot.
  4. Er oder sie muss für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bieten.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.