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Art. 17

743.01SebGFederal Act1 de jan. de 2007Fonte original
  1. Der Betrieb einer Seilbahn bedarf einer Betriebsbewilligung durch:
    1. das BAV bei Seilbahnen mit Bundeskonzession;
    2. die zuständige kantonale Behörde bei anderen Seilbahnen.
  2. Die Bewilligungsbehörde beurteilt das Vorhaben risikoorientiert im Sinne von Artikel 6. Sie legt fest, wofür der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat.
  3. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn:
    1. der Sicherheitsnachweis erbracht ist sowie die erforderlichen Sicherheitsgutachten vorliegen;
    2. das Vorhaben den grundlegenden Anforderungen sowie den übrigen massgebenden Vorschriften entspricht;
    3. die für die Betriebsaufnahme bedeutsamen Auflagen gemäss der Plangenehmigung und der Konzession beziehungsweise der kantonalen Bewilligung erfüllt sind;
    4. ein Versicherungsnachweis gemäss Artikel 21 vorliegt;
    5. die Betriebs- und Instandhaltungsorganisation, die Bergungsorganisation sowie das ausgebildete Personal vorhanden sind.
  4. Betriebsbewilligungen konzessionierter Seilbahnen werden in der Regel unbefristet erteilt. Eine Betriebsbewilligung fällt jedoch dahin, wenn die Konzession erlischt.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205;BBl 2016 4691).

1 commentary

N1.Bundes- oder kantonale Bewilligung

Bei Seilbahnen mit Bundeskonzession bedarf der Betrieb einer Betriebsbewilligung durch das Bundesamt für Verkehr. Seilbahnen, für die nach dem Personenbeförderungsgesetz keine Personenbeförderungskonzession erforderlich ist (z. B. Skilifte, Kleinluftseilbahnen), benötigen hingegen eine kantonale Bewilligung.

Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz (SR 745.1) eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (sogenannte Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr eine Plangenehmigung und eine Betriebsbewilligung (vgl. Art. 3 Abs. 1 SebG). Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die nach dem Personenbeförderungsgesetz keine Personenbeförderungskonzession benötigt, insbesondere einen Skilift oder eine Kleinluftseilbahn, benötigt eine kantonale Bewilligung (vgl. Art. 3 Abs. 2 SebG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 SebG bedarf der Betrieb einer Seilbahn einer Betriebsbewilligung durch das Bundesamt für Verkehr bei Seilbahnen mit Bundeskonzession (lit.