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Art. 15a

743.01SebGFederal Act1 de jan. de 2007Fonte original
  1. Seilbahnen können genehmigungs- und bewilligungsfrei geändert werden, wenn:
    1. keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berührt sind;
    2. keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts erforderlich sind.
  2. Im Zweifelsfall wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt.
  3. Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Änderungen genehmigungs- und bewilligungsfrei vorgenommen werden dürfen.

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N1.Wesentlichkeit und Bewilligungsfreiheit

Änderungen sind bewilligungs- und genehmigungsfrei, sofern sie unwesentlich sind und dabei keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berührt werden. Die Beurteilung der Wesentlichkeit richtet sich nach dem Vorliegen solcher Berührungen.

Demgegenüber sind Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Art. 15a Abs. 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind (vgl. Art. 36a Abs. 1 SebV). 3.2.2.1. Laut Art. 15a Abs. 1 SebG können Seilbahnen genehmigungs- und bewilligungsfrei geändert werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berührt sind (lit.

N2.Unwesentliche bewilligungsfreie Seilbahnänderungen

Nach Art. 15a Abs. 1 SebG sind Änderungen von Seilbahnen bewilligungs‑ und genehmigungsfrei, sofern sie unwesentlich sind und dabei keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur‑ und Heimatschutzes oder Drittinteressen berührt werden.

Demgegenüber sind Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Art. 15a Abs. 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind (vgl. Art. 36a Abs. 1 SebV). 3.2.2.1. Laut Art. 15a Abs. 1 SebG können Seilbahnen genehmigungs- und bewilligungsfrei geändert werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berührt sind (lit.
Demgegenüber sind Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Art. 15a Abs. 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind (vgl. Art. 36a Abs. 1 SebV). 3.2.2.1. Laut Art. 15a Abs. 1 SebG können Seilbahnen genehmigungs- und bewilligungsfrei geändert werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berührt sind (lit.

N3.Technisch unwesentliche Änderungen in Teilsystemen

Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Änderungen genehmigungs- und bewilligungsfrei vorgenommen werden dürfen. Als Beispiel nennt die Rechtsprechung technisch unwesentliche Änderungen, namentlich solche, die innerhalb eines Teilsystems vorgenommen werden und sich nicht auf die Schnittstellen zur übrigen Anlage oder auf die Seilrechnung auswirken.

und keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts erforderlich sind (lit. b). Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Änderungen genehmigungs- und bewilligungsfrei vorgenommen werden dürfen (vgl. Art. 15a Abs. 3 SebG). 3.2.2.2. Eine technische Änderung ist unwesentlich gemäss Art. 36a Abs. 2 SebV, wenn sie sich nicht auf die Schnittstellen zur übrigen Anlage oder auf die Seilrechnung auswirkt und sie innerhalb eines Teilsystems vorgenommen wird (lit. a), sie innerhalb eines sicherheitsrelevanten Bauteils der Infrastruktur vorgenommen wird, sofern das Tragsystem und das Tragverhalten nicht verändert werden (lit.

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