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Art. 39

742.141.1EBVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1984Fonte original
  1. Fahrten auf Gleisanlagen sind mit Sicherungsanlagen zu steuern und zu sichern.
  2. Sicherungsanlagen sind so zu planen, zu erstellen, zu betreiben und instand zu halten, dass die Steuerung und Sicherung der Zugfahrten und Rangierbewegungen sicher und zuverlässig erfolgen. Dabei:
    1. sind die betrieblichen Verhältnisse sowie die bahnsystemtechnischen und baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen;
    2. sind die voraussehbaren Gefährdungen zu berücksichtigen;
    3. ist eine hohe Verfügbarkeit zu gewährleisten;
    4. ist zu gewährleisten, dass der Eisenbahnbetrieb konform zu den Betriebsprozessen und -vorschriften gesteuert und überwacht werden kann.
  3. Sicherungsanlagen dienen insbesondere der:
    1. Fahrwegsteuerung und -sicherung;
    2. Signalisierung;
    3. Zugbeeinflussung;
    4. Umstellung und Sicherung von Weichen;
    5. Gleisfreimeldung und Zugortung;
    6. Steuerung und Überwachung von Bahnübergängen.

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