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Art. 26

742.141.1EBVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1984Fonte original
  1. Brücken und ähnlich beanspruchte Bauwerke sind nach den für die einzelnen Bahnarten und Belastungsformen festgelegten Normen zu bemessen. Für Sonderfälle sind die Belastungsannahmen im Einvernehmen mit dem BAV zu treffen.
  2. Brücken sind so auszubilden, dass sie die Lasten entgleister Fahrzeuge ohne grösseren Schaden an den Haupttragelementen aufnehmen können.
  3. Die Gleisbettung auf der Brücke ist derjenigen der anschliessenden Strecke anzugleichen.

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