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Art. 18

742.141.1EBVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1984Fonte original
  1. Das Lichtraumprofil umfasst den von der Grenzlinie fester Anlagen umschriebenen Raum und die Sicherheitsräume nach Anhang 1.
  2. Die Grenzlinie fester Anlagen wird anhand einer ideellen Bezugslinie nach Anhang 1 bestimmt; diese Bezugslinie wird vom BAV im Einvernehmen mit den Eisenbahnunternehmen festgelegt. In den von der Grenzlinie fester Anlagen umschriebenen Raum dürfen, mit Ausnahme der funktionsbedingt notwendigen Teile der Oberleitung, keine festen Gegenstände hineinragen.
  3. Sicherheitsräume des Lichtraumprofils sind:
    1. der Fensterraum;
    2. der Raum für den Schlupfweg;
    3. der Raum für den Dienstweg in der erforderlichen Breite;
    4. der Raum für offene Türen; und
    5. der Oberleitungsraum.
  4. Weitere Sicherheitsräume sowie Räume für weitere betriebliche und technische Bedürfnisse sind im Einzelfall festzulegen.
  5. Die Eisenbahnunternehmen bestimmen für zusammenhängende Teile des Eisenbahnnetzes das der jeweiligen Nutzung entsprechende Lichtraumprofil und unterbreiten es dem BAV zur Genehmigung.

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