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Art. 15e

742.141.1EBVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1984Fonte original

(Art. 23f Abs. 3 EBG)1

  1. Die Einhaltung der TSI ist bei Neubauten, Aufrüstungen und Erneuerungen erforderlich, sofern kein Ausnahmegrund nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/7972vorliegt.3
  2. Das BAV kann auf Gesuch hin Abweichungen von bestimmten Anforderungen der TSI bewilligen, wenn ein Ausnahmegrund nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorliegt.4
  3. 5
  4. Bei Fahrzeugen kann das BAV Abweichungen von den TSI bewilligen, wenn deren Einhaltung nicht für den Einsatz auf interoperablen Strecken erforderlich ist und der Gesuchsteller den Nachweis nach Artikel 5 Absatz 2 erbringt.6

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

  2. Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).

  5. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).

  6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

1 commentary

N1.Bewilligung von TSI-Abweichungen durch BAV

Das BAV kann auf Gesuch hin in gewissen Ausnahmefällen Abweichungen von Anforderungen der TSI bewilligen. Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt unter Bezugnahme auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2016/797/EU.

Der zweite Teil dieser Vorschrift (Art. 15b Abs. 3 EBV), wonach die TSI nur solange Vorrang haben, als keine Abweichung davon bewilligt wurde, ist im Lichte von Art. 23f Abs. 3 EBG zu lesen. Diese Vorschrift ermächtigt das BAV unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/57/EG (bzw. neurechtlich Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2016/797/EU) dazu, einem Gesuchsteller in gewissen Ausnahmefällen zu gestatten, von der Anwendung der TSI abzusehen (vgl. auch Art. 15e Abs. 2 EBV [in der hier noch anwendbaren Fassung vom 1. Juli 2013 [AS 2013 1659]). Die Ausnahmebestimmung ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Der zweite Teil dieser Vorschrift (Art. 15b Abs. 3 EBV), wonach die TSI nur solange Vorrang haben, als keine Abweichung davon bewilligt wurde, ist im Lichte von Art. 23f Abs. 3 EBG zu lesen. Diese Vorschrift ermächtigt das BAV unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/57/EG (bzw. neurechtlich Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2016/797/EU) dazu, einem Gesuchsteller in gewissen Ausnahmefällen zu gestatten, von der Anwendung der TSI abzusehen (vgl. auch Art. 15e Abs. 2 EBV [in der hier noch anwendbaren Fassung vom 1. Juli 2013 [AS 2013 1659]). Die Ausnahmebestimmung ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.