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Art. 12

742.141.1EBVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1984Fonte original
  1. Die Eisenbahnunternehmen erlassen die für den Betrieb und die Instandhaltung notwendigen Betriebsvorschriften. Sie achten auf deren Praxistauglichkeit und Benutzerfreundlichkeit.
  2. Sie sorgen dafür, dass die Betriebsvorschriften dem BAV als Grundlage für dessen Aufsichtstätigkeit zur Verfügung stehen.1Betriebsvorschriften, die von den vom BAV gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG erlassenen Fahrdienstvorschriften abweichen, sind mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Inkraftsetzung dem BAV zur Genehmigung zu unterbreiten.
  3. Die Eisenbahnunternehmen sorgen dafür, dass die notwendigen Unterlagen den Anwenderinnen und Anwendern zur Verfügung stehen.
  4. Für Netzbenutzerinnen sind diejenigen Betriebsvorschriften verbindlich, welche die in Bezug auf die Nutzung der Strecke erforderlichen Regeln enthalten. Hierzu gehören insbesondere Regeln über:
    1. die Umsetzung öffentlich-rechtlicher Auflagen;
    2. die bei einer bestimmten Geschwindigkeit erforderliche Bremsleistung und die Kraft der Feststellbremsen sowie die erlaubten Längs- und Querkräfte;
    3. das Verwenden thermischer Triebfahrzeuge in Tunnels;
    4. das einzuhaltende Lichtraumprofil;
    5. die zulässige Radsatzlast und Meterlast;
    6. das Verkehren von Fahrzeugen mit grossem Achsstand und von Zügen mit Überlänge;
    7. die maximale Stromentnahme aus der Fahrleitung;
    8. die anzuwendende Dienstsprache;
    9. die elektromagnetische Verträglichkeit.2
  5. ** Das BAV sorgt für möglichst einheitliche Vorschriften für den Betrieb der Eisenbahn.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 201).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

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