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Art. 10a

742.141.1EBVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1984Fonte original

Wer von Sicherheitsrisiken Kenntnis erhält, muss die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Hierzu gehört auch der erforderliche Informationsaustausch mit anderen Verantwortlichen sowie Betroffenen.

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