Voltar à lei

Art. 1

742.141.1EBVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1984Fonte original
  1. Diese Verordnung regelt die Planung, den Bau, den Betrieb, die Instandhaltung sowie den Rückbau von:
    1. Bauten, Anlagen und Fahrzeugen der Eisenbahnen;
    2. elektrischen Teilen von Trolleybusanlagen und -fahrzeugen.1
  2. Sie bezweckt insbesondere die Sicherheit der Eisenbahnen.
  3. Sie gilt für alle dem EBG unterstehenden Eisenbahnen sowie für die elektrischen Teile von Trolleybusanlagen und -fahrzeugen.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

1 commentary

N1.TSI-Anforderungen für Eisenbahnfahrzeuge

Die EBV umfasst unter anderem Vorschriften zur Planung und zum Bau von Eisenbahnfahrzeugen (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a EBV). Nach Art. 15b Abs. 1 EBV richten sich die grundlegenden Anforderungen an das Eisenbahnsystem, an Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten nach Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG; als technische Ausführungsbestimmungen gelten die in Anhang 7 zur EBV aufgeführten TSI, insbesondere die TSI PRM 2014.

Den Verpflichtungen aus Art. 17 Abs. 2 und Art. 23f Abs. 2 EBG zum Erlass technischer Ausführungsbestimmungen ist der Bundesrat durch Erlass der EBV nachgekommen, welche namentlich die Planung und den Bau von Eisenbahnfahrzeugen zum Gegenstand hat (Art. 1 Abs. 1 lit. a EBV) und in Art. 15a ff. EBV spezifische Vorschriften für den Neubau von auf interoperablen Strecken eingesetzten Fahrzeugen enthält (Art. 15a Abs. 1 lit. b EBV; vgl. auch Art. 48 Abs. 2 EBV). Nach Art. 15b Abs. 1 EBV (in der hier [vgl. E. 6.6 hiervor] noch anwendbaren Fassung vom 1. Juli 2013 [AS 2013 1659]) richten sich die grundlegenden Anforderungen an das Eisenbahnsystem, Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten einschliesslich der Schnittstellen nach Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG. Als technische Ausführungsbestimmungen dazu gelten die in Anhang 7 zur EBV aufgeführten TSI (Art. 15b Abs. 2 EBV), namentlich die TSI PRM 2014 (Anhang 7 Ziff. 6 EBV; vgl. hierzu E. 6.1 und
Den Verpflichtungen aus Art. 17 Abs. 2 und Art. 23f Abs. 2 EBG zum Erlass technischer Ausführungsbestimmungen ist der Bundesrat durch Erlass der EBV nachgekommen, welche namentlich die Planung und den Bau von Eisenbahnfahrzeugen zum Gegenstand hat (Art. 1 Abs. 1 lit. a EBV) und in Art. 15a ff. EBV spezifische Vorschriften für den Neubau von auf interoperablen Strecken eingesetzten Fahrzeugen enthält (Art. 15a Abs. 1 lit. b EBV; vgl. auch Art. 48 Abs. 2 EBV). Nach Art. 15b Abs. 1 EBV (in der hier [vgl. E. 6.6 hiervor] noch anwendbaren Fassung vom 1. Juli 2013 [AS 2013 1659]) richten sich die grundlegenden Anforderungen an das Eisenbahnsystem, Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten einschliesslich der Schnittstellen nach Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG. Als technische Ausführungsbestimmungen dazu gelten die in Anhang 7 zur EBV aufgeführten TSI (Art. 15b Abs. 2 EBV), namentlich die TSI PRM 2014 (Anhang 7 Ziff. 6 EBV; vgl. hierzu E. 6.1 und