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Anhang 1

742.122NZVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1999Fonte original

(Art. 5)

Angaben über die finanzielle Leistungsfähigkeit

1.  Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens oder für Gesuchsteller, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, anhand der Jahresbilanz. Für diese Prüfung sind ausführliche Angaben insbesondere zu folgenden Punkten zu machen:

  1. flüssige Mittel sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen;
  2. als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände;
  3. Eigenkapital, risikotragendes Fremdkapital, langfristiges Fremdkapital, kurzfristiges Fremdkapital;
  4. offene und stille Reserven;
  5. einschlägige Kosten einschliesslich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Rollmaterial;
  6. andere Belastungen des Betriebsvermögens;
  7. gesicherte Einnahmen.

2.  Der Gesuchsteller ist insbesondere dann nicht finanziell leistungsfähig, wenn erhebliche Rückstände an Steuern oder Beiträgen zu Sozialversicherungen bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit geschuldet werden.

3.  Das BAV kann insbesondere verlangen, dass der Gesuchsteller einen Prüfbericht und geeignete Unterlagen einer Bank, eines Wirtschaftsprüfers oder eines Buchprüfers vorlegt. Darin müssen Angaben zu den in Ziffer 1 genannten Punkten enthalten sein.

4.  Übersteigen die finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers seine im Inland verfügbaren Mittel und Erlöse, so kann das BAV eine Bankgarantie oder eine Bürgschaft eines solventen schweizerischen Unternehmens verlangen.

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