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Art. 6

742.122NZVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1999Fonte original

(Art. 8d Abs. 1 Bst. c EBG)

  1. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen und seine geschäftsführenden Personen dürfen in den letzten zehn Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht verurteilt worden sein wegen:
    1. eines Verbrechens;
    2. schweren oder wiederholten Widerhandlungen gegen die für die Branche geltenden Vorschriften über Entlöhnung, Sozialversicherung und Arbeitsbedingungen, insbesondere Arbeits- und Ruhezeiten;
    3. schweren oder wiederholten Widerhandlungen gegen die Sicherheitsbestimmungen im Eisenbahnverkehr oder gegen die Fahrdienstvorschriften; oder
    4. schweren oder wiederholten Widerhandlungen gegen die Bestimmungen über das Zollwesen.
  2. Gegen das Unternehmen oder seine geschäftsführenden Personen dürfen keine Verlustscheinforderungen bestehen.

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