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Art. 12c

742.122NZVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Bei mehreren Anträgen für eine Trasse der gleichen Verkehrsart sucht die Trassenvergabestelle nach einer einvernehmlichen Lösung.
  2. Kommt keine Lösung zustande, so gelten folgende Grundsätze:
    1. Anträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung gestellt wurden, haben Vorrang.
    2. 1 Für Anträge, die nicht aufgrund einer Rahmenvereinbarung gestellt werden, kann die Trassenvergabestelle einen Vorrang definieren; sie berücksichtigt dabei die technischen Rahmenbedingungen, die Transportketten, die Häufigkeit der Züge und die Bedürfnisse der Landesversorgung.
    3. Zwischen gleichrangigen Anträgen führt die Trassenvergabestelle ein Bietverfahren durch.
  3. Die Trassenvergabestelle regelt nach Anhörung des BAV die Einzelheiten des Bietverfahrens.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).

  2. Fassung gemäss Ziff. I 4 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).

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