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Art. 9t

742.101EBGFederal Act1 de jul. de 1958Fonte original
  1. Der Bundesrat beaufsichtigt die Trassenvergabestelle unter Wahrung ihrer fachlichen Unabhängigkeit.
  2. Zur Aufsicht des Bundesrates gehören insbesondere folgende Befugnisse:
    1. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und von dessen Präsidentin oder Präsidenten;
    2. die Wahl und die Abberufung der Revisionsstelle;
    3. die Genehmigung:
    1. der Begründung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter, 2. der Personalverordnung, 3. des Geschäftsberichts und des Beschlusses über die Verwendung eines Gewinns; d. die Genehmigung der strategischen Ziele und die jährliche Überprüfung ihrer Erreichung; e. die Entlastung des Verwaltungsrates.
  3. Der Bundesrat kann in sämtliche Geschäftsunterlagen der Trassenvergabestelle Einsicht nehmen und sich jederzeit über deren Geschäftstätigkeit informieren lassen.
  4. Die Trassenvergabestelle erörtert mit dem Bundesrat mindestens einmal jährlich ihre strategischen Ziele, die Erfüllung ihrer Aufgaben sowie die aktuelle Situation des Wettbewerbs auf der Schiene.

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