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Art. 8f

742.101EBGFederal Act1 de jul. de 1958Fonte original

Das BAV entzieht die Netzzugangsbewilligung und die Sicherheitsbescheinigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn:

  1. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder
  2. das Eisenbahnverkehrsunternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz, die Bewilligung oder die Bescheinigung verstossen hat.

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