Das BAV entzieht die Netzzugangsbewilligung und die Sicherheitsbescheinigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn:
- die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder
- das Eisenbahnverkehrsunternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz, die Bewilligung oder die Bescheinigung verstossen hat.