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Art. 80a

742.101EBGFederal Act1 de jul. de 1958Fonte original
  1. Bestehen Zweifel an der Tauglichkeit einer Person, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, so wird diese einer Tauglichkeitsuntersuchung unterzogen, namentlich aufgrund der Meldung einer Ärztin oder eines Arztes, dass die Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht eine sicherheitsrelevante Tätigkeit nicht sicher ausüben kann.
  2. Ärztinnen und Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an das BAV, an den Arbeitgeber oder an die Aufsichtsbehörde für Ärztinnen und Ärzte richten.

1 commentary

N1.Unverzügliche Abklärung bei Tauglichkeitszweifeln

Bestehen Zweifel an der Tauglichkeit, ist diese konsequent und unverzüglich abzuklären. Ergibt die Abklärung, dass die sichere Ausübung ausgeschlossen ist, sind die in Art. 83 EBG vorgesehenen Massnahmen (Untersagung der Tätigkeit, Abnahme des Ausweises und Übermittlung an die erteilende Behörde; bis zur Entscheidung wirkt die Abnahme wie ein Entzug) anzuwenden.

Gemäss Art. 80 Bst. a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) kann der Bundesrat vorschreiben, dass Personen, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, eine theoretische und praktische Fähigkeitsprüfung abzulegen und einen Fähigkeitsausweis zu erwerben haben. Er kann auch weitere persönliche und fachliche Anforderungen festlegen, insbesondere medizinische und psychologische Untersuchungen anordnen (vgl. Art. 80 Bst. c EBG) und Ausführungsvorschriften erlassen (Art. 85 EBG). Die Abklärung der Tauglichkeit erfolgt in jedem Fall bei bestehenden Zweifeln (Art. 80a EBG). Befindet sich eine Person, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, in einem Zustand, der die sichere Ausübung einer solchen Tätigkeit ausschliesst, so ist ihr die Ausübung dieser Tätigkeit so lange als erforderlich zu untersagen; zudem muss ihr der Ausweis abgenommen werden (Art. 83 Abs. 1 EBG). Abgenommene Ausweise sind sofort der erteilenden Behörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises die Wirkung des Entzuges (Art. 83 Abs. 2 EBG).
Gemäss Art. 80 Bst. a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) kann der Bundesrat vorschreiben, dass Personen, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, eine theoretische und praktische Fähigkeitsprüfung abzulegen und einen Fähigkeitsausweis zu erwerben haben. Er kann auch weitere persönliche und fachliche Anforderungen festlegen, insbesondere medizinische und psychologische Untersuchungen anordnen (vgl. Art. 80 Bst. c EBG) und Ausführungsvorschriften erlassen (Art. 85 EBG). Die Abklärung der Tauglichkeit erfolgt in jedem Fall bei bestehenden Zweifeln (Art. 80a EBG). Befindet sich eine Person, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, in einem Zustand, der die sichere Ausübung einer solchen Tätigkeit ausschliesst, so ist ihr die Ausübung dieser Tätigkeit so lange als erforderlich zu untersagen; zudem muss ihr der Ausweis abgenommen werden (Art. 83 Abs. 1 EBG). Abgenommene Ausweise sind sofort der erteilenden Behörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises die Wirkung des Entzuges (Art. 83 Abs. 2 EBG).