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Art. 4a

742.101EBGFederal Act1 de jul. de 1958Fonte original
  1. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann auf Strecken, die vom letzten Betriebspunkt in der Schweiz zum ersten Betriebspunkt im Ausland führen (Grenzbetriebsstrecken), die Anwendung der im angrenzenden Ausland geltenden technischen und betrieblichen Vorschriften gestatten.
  2. Es kann auf Grenzbetriebsstrecken und daran anschliessenden grenznahen Strecken ausländische Sicherheitsgenehmigungen und -bescheinigungen anerkennen.

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