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Art. 40ater

742.101EBGFederal Act1 de jul. de 1958Fonte original
  1. Die RailCom entscheidet über Streitigkeiten betreffend:
    1. die Gewährung des Netzzugangs;
    2. die Netzzugangsvereinbarungen;
    3. die Berechnung des Trassenpreises;
    4. 1 den Zugang zu Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr, die vom Bund mitfinanziert wurden, sowie zur Hafeninfrastruktur für den Gütertransport auf dem Rhein;
    5. die Wahrnehmung von Systemaufgaben;
    6. das Mitwirkungsrecht nach Artikel 37a .
  2. Sie überwacht:
    1. die Anwendung der Prioritätsregeln im Normal- und im Störungsfall;
    2. die diskriminierungsfreie Anwendung der Betriebsführungsprozesse;
    3. die diskriminierungsfreie Vergabe der Trassen;
    4. den diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur nach Artikel 62 Absatz 1; die Befugnisse der Wettbewerbskommission bei Streitigkeiten zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen bleiben vorbehalten;
    5. die diskriminierungsfreie Ausübung der Systemaufgaben, soweit dies nicht durch das BAV im Rahmen des Auftrags sichergestellt wird.
  3. Sie beobachtet die Entwicklung des Eisenbahnmarktes im Hinblick auf eine diskriminierungsfreie Behandlung aller Beteiligten und eine gesunde Entwicklung des Wettbewerbs.
  4. Sie kann von Amtes wegen Untersuchungen einleiten.
  5. Sie koordiniert sich mit den Regulatoren anderer Staaten. Sie kann mit diesen die erforderlichen Informationen und Daten austauschen.
  6. Auf den Netzzugang findet das Kartellgesetz vom 6. Oktober 19952keine Anwendung.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 749;BBl 2024 300).

  2. SR 251

2 commentaries

N1.Untersuchungsbefugnis bei Preisdiskriminierung

Die Kommission kann gemäss Art. 40ater Abs. 4 EBG von Amtes wegen eine Untersuchung einleiten; dies kann beispielsweise bei mutmasslicher Diskriminierung im Bereich Preise und Rabatte erfolgen.

BVGer A-3815/2021 Entscheiddatum: 10.04.2024Publikationsdatum: 18.04.2024 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3815/2021 Urteil vom 10. April 2024 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Andreas Kunz. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Kommission für den Eisenbahnverkehr RailCom, Christoffelgasse 5, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Eisenbahn (Übriges); Untersuchung 2021 gemäss Art. 40ater Abs. 4 EBG, Diskriminierung bei Preisen und Rabatten.
BVGer A-3815/2021 Entscheiddatum: 10.04.2024Publikationsdatum: 18.04.2024 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3815/2021 Urteil vom 10. April 2024 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Andreas Kunz. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Kommission für den Eisenbahnverkehr RailCom, Christoffelgasse 5, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Eisenbahn (Übriges); Untersuchung 2021 gemäss Art. 40ater Abs. 4 EBG, Diskriminierung bei Preisen und Rabatten.

N2.Eröffnung als Realakt kein Verfügungserlass

Nach überwiegender bundesgerichtlicher Rechtsprechung begründet die Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 40ater Abs. 4 EBG keine rechtsverbindlichen Regelungen; sie ist als Realakt zu qualifizieren und damit kein Verfügungserlass im Sinne von Art. 5 VwVG.

Dem EBG lässt sich nicht entnehmen, ob einer Verfahrenseröffnung der Vorinstanz Verfügungscharakter zukommt. Es wird lediglich statuiert, dass sie von Amtes wegen Untersuchungen einleiten kann (vgl. Art. 40ater Abs. 4 EBG). Nachdem sich das vorinstanzliche Verfahren nach den Bestimmungen des VwVG richtet (vgl. Art. 40aquinquies Abs. 1 VwVG), ist die Frage, ob eine Verfahrenseröffnung eine Verfügung darstellt, nach den Vorgaben von Art. 5 VwVG zu beurteilen. Diese ist zwar in der Lehre umstritten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden durch eine Verfahrenseröffnung jedoch keine rechtsverbindlichen Regelungen aufgestellt; die Behörde geht einzig ihren Pflichten nach. Mithin wird die Rechtsbeziehung des Einzelnen zum Staat dadurch nicht im Sinne von Art. 5 VwVG autoritativ geregelt. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Realakt (vgl. Urteil 2C_167/2016 E. 3.3.1 f.; Urteile BGer 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015 E. 1.3.2 und 2P.49/2004 vom 18. Februar 2004 E. 2.2; Urteil BVGer B-2626/2015 vom 19. Januar 2016 E. 1.5.2; offen gelassen in BGE 130 II 521 E. 2.7.3 in Bezug auf die Eröffnung einer Untersuchung gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 [KG, SR 251]; Wiederkehr/Meyer/Böhme, Orell Füssli VwVG Kommentar, 2022 [nachfolgend: OFK/VwVG], Rz.
Dem EBG lässt sich nicht entnehmen, ob einer Verfahrenseröffnung der Vorinstanz Verfügungscharakter zukommt. Es wird lediglich statuiert, dass sie von Amtes wegen Untersuchungen einleiten kann (vgl. Art. 40ater Abs. 4 EBG). Nachdem sich das vorinstanzliche Verfahren nach den Bestimmungen des VwVG richtet (vgl. Art. 40aquinquies Abs. 1 VwVG), ist die Frage, ob eine Verfahrenseröffnung eine Verfügung darstellt, nach den Vorgaben von Art. 5 VwVG zu beurteilen. Diese ist zwar in der Lehre umstritten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden durch eine Verfahrenseröffnung jedoch keine rechtsverbindlichen Regelungen aufgestellt; die Behörde geht einzig ihren Pflichten nach. Mithin wird die Rechtsbeziehung des Einzelnen zum Staat dadurch nicht im Sinne von Art. 5 VwVG autoritativ geregelt. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Realakt (vgl. Urteil 2C_167/2016 E. 3.3.1 f.; Urteile BGer 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015 E. 1.3.2 und 2P.49/2004 vom 18. Februar 2004 E. 2.2; Urteil BVGer B-2626/2015 vom 19. Januar 2016 E. 1.5.2; offen gelassen in BGE 130 II 521 E. 2.7.3 in Bezug auf die Eröffnung einer Untersuchung gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 [KG, SR 251]; Wiederkehr/Meyer/Böhme, Orell Füssli VwVG Kommentar, 2022 [nachfolgend: OFK/VwVG], Rz.