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Art. 23

742.101EBGFederal Act1 de jul. de 1958Fonte original
  1. Die Infrastrukturbetreiberinnen können Vorschriften über die Benützung ihrer Anlagen erlassen, soweit diese Vorschriften für den sicheren und reibungslosen Betrieb erforderlich sind.
  2. Sie können zur Umsetzung der Benützungsvorschriften Verfügungen erlassen.
  3. Sie veröffentlichen die Benützungsvorschriften.

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