741.621SDRFederal Council Ordinance1 de jan. de 2003Fonte original
Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse gelten auch im nationalen Verkehr die Bestimmungen des ADR1. Die Anlagen A und B des ADR bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt eine Liste der weiteren internationalen Abkommen, denen die Schweiz im Rahmen des ADR beigetreten ist.2