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Art. 3

741.522FVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2008Fonte original
  1. Der Fahrlehrerbewilligung bedürfen Personen, die:
    1. mehr als einen Fahrschüler oder eine Fahrschülerin pro Jahr ausbilden;
    2. in einem Betrieb mit der Ausbildung von Angestellten betraut sind, wenn der Fahrunterricht die ausschliessliche oder vorwiegende Tätigkeit im Betrieb darstellt.
  2. Die Fahrlehrerbewilligung ist nicht erforderlich für:
    1. die Erteilung von Fahrunterricht an Personen, zu denen eine nähere Beziehung besteht;
    2. die Erteilung von Fahrunterricht in den Spezialkategorien G und M;
    3. die Erteilung von Fahrunterricht im Rahmen des Ausbildungspraktikums;
    4. die Vermittlung der verkehrswichtigen Begriffe an Gehörlose, soweit sie diese befähigt, dem späteren Fahrunterricht zu folgen.

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