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Art. 5b

741.51VZVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1977Fonte original
  1. Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 1 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie:
    1. einen eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel besitzen; und
    2. über Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anhang 1bisverfügen und dies gegenüber der kantonalen Behörde bestätigen.
  2. Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 2 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie:
    1. die Anerkennung der Stufe 1 besitzen; und
    2. die Module 4 und 5 der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM absolviert haben.
  3. Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 3 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie:
    1. die Anerkennung der Stufe 2 besitzen; und
    2. das Modul 6 der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM absolviert haben.
  4. Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 4 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie den Titel «VerkehrsmedizinerIn SGRM» oder einen von der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel besitzen.
  5. Als Voraussetzung für die Anerkennung der Stufen 2 und 3 dürfen nur Module der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM verlangt werden, deren Umfang und Inhalt vom ASTRA genehmigt wurden.

1 commentary

N1.Anerkennung Stufe 4 für Fahreignungsuntersuchungen

Für die Anordnung medizinischer Fahreignungsuntersuchungen durch die kantonale Behörde ist die Anerkennung Stufe 4 erforderlich.

Es ist zu prüfen, ob sich die Umstände seit dem Erlass der erstinstanzlichen Verfügung vom 23. Juni 2021 wesentlich geändert haben und der Entscheid nachträglich fehlerhaft geworden sein könnte. 3.2 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Bei solchen verkehrsmedizinischen Fragestellungen ordnet die kantonale Behörde eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt bzw. eine Ärztin mit dem Titel "Verkehrsmediziner/-in SGRM" bzw. einem als von der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) als gleichwertig anerkannten Titel und einer Anerkennung mindestens der Stufe 4 an (Art. 28a Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 5abis Abs. 1 lit. d und Art. 5b Abs. 4 VZV, Art. 28a Abs. 2 lit. a VZV). Zudem kann die kantonale Behörde zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten anordnen (Art. 29 Abs. 1 VZV). Zu Zweifeln an der Fahreignung haben vorliegend namentlich eine Schwindelproblematik und Hinweise auf einen übermässigen Alkoholkonsum geführt (s. VGr, 23. August 2019, VB.2019.00321, E. 4.3, zur Verfügung betreffend den vorsorglichen Führerausweisentzug vom 17. Januar 2019). Die Behörden haben daher gemäss dem Vorstehenden eine medizinische Untersuchung und eine Kontrollfahrt angeordnet. Die diesbezüglichen Entscheide sind in Rechtskraft erwachsen; eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. 3.3 Seit dem Erlass der Verfügung vom 23. Juni 2021 hat die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben die medizinische Verkehrstauglichkeitsprüfung als Schiffsführerin bestanden und eine privat veranlasste Haaranalyse einer medizinischen Fachperson der Anerkennungsstufe 1 vom 27.

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