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Art. 4

741.51VZVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1977Fonte original
  1. Es berechtigt der Führerausweis der Kategorie: A: zum Führen von Fahrzeugen der Unterkategorien A1 und B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M; B: zum Führen von Motorfahrzeugen der Unterkategorie B1 und der Spezialkategorien F, G und M; C: zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1 und C1 sowie der Spezialkategorien F, G und M; D: zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1, C1 und D1 sowie der Spezialkategorien F, G und M; BE: zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorie DE sowie der Unterkategorien C1E und D1E , wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt; CE: zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorien C1E und D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt; DE: zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorie BE und der Unterkategorien C1E und D1E.
  2. Es berechtigt der Führerausweis der Unterkategorie: A1: zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M; B1:1 zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M sowie von Motorschlitten; C1: zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorie B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M; D1: zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1 und C1 sowie der Spezialkategorien F, G und M; C1E: zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorie D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt; D1E: zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorie C1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt.
  3. Es berechtigt der Führerausweis der Spezialkategorie: F: zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien G und M; G:2 zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorie M; zum Führen von land- und forstwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen und land- und forstwirtschaftlichen Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h sowie gewerblich immatrikulierten Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, sofern der Inhaber an einem vom ASTRA anerkannten Traktorfahrkurs teilgenommen hat.
  4. Die Berechtigungen nach den Absätzen 1–3 sind im IVZ-Personen einzutragen.3
  5. Im Übrigen berechtigt im Binnenverkehr der Führerausweis:4
    1. der Kategorie D: zum Führen von leeren Trolleybussen;
    2. 5 der Kategorie C: zum Führen von Polizeimannschaftsfahrzeugen und Feuerwehrmotorwagen mit mehr als acht Plätzen, von leeren Fahrzeugen der Kategorie D, der Unterkategorie D1 und leeren Trolleybussen;
    3. der Unterkategorie C1: zum Führen von leeren Fahrzeugen der Unterkategorie D1;
    4. der Kategorien B und C sowie der Unterkategorie C1: zum Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern oder Anhängern der Feuerwehr, der Polizei und des Zivilschutzes;
    5. 6 der Unterkategorie B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M: zum Mitführen von Anhängern an Fahrzeugen dieser Ausweiskategorien;
    6. 7 der Kategorie B:
    1. zum Führen von leichten Motorwagen der Unterkategorie D1 für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen, zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure, zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige sowie für die amtliche Fahrzeugprüfung und Fahrten zu dieser Prüfung, 2. zum Führen von schweren Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber höchstens 4250 kg, und mit nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz, sofern sie über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS8) verfügen und das 3500 kg überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird; es darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden; g.9 der Kategorien B und F: zum Führen von Elektro-Rikschas; h.10 der Kategorie BE: zum Mitführen eines Anhängers mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg an schweren Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber höchstens 4250 kg, und mit nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz, sofern das Zugfahrzeug über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) verfügt und das 3500 kg überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird.
  6. Soweit Absatz 5 das Führen von leeren Fahrzeugen anderer Kategorien, Unterkategorien und Trolleybussen erlaubt, dürfen Personen mitgeführt werden, die für die Feststellung von Mängeln, die Überprüfung von Reparaturen sowie die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen erforderlich sind.11

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3719).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 321).

  3. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1333).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4941).

  6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 31).

  7. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003 (AS 2003 3719). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 15).

  8. SR 741.41

  9. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1333).

  10. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 15).

  11. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3719).

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