Voltar à lei

Art. 25

741.51VZVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1977Fonte original
  1. Wer mit Fahrzeugen der Kategorie B oder C, der Unterkategorie B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will (Art. 3 Abs. 1bisARV 21), benötigt eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport. Berufsmässige Personentransporte mit Elektro-Rikschas bedürfen auch dann keiner Bewilligung, wenn die Elektro-Rikschas mit einem Führerausweis der Kategorie B oder F geführt werden.2
  2. Die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ist nicht erforderlich für: a. die berufsmässige Beförderung von verletzten, kranken oder behinderten Personen in dazu eingerichteten und mit den besonderen Warnvorrichtungen (Art. 82 Abs. 2 und Art. 110 Abs. 3 Bst. a VTS3) ausgerüsteten Fahrzeugen, wenn: 1. ausschliesslich verletzte, kranke oder behinderte Betriebsangehörige in betriebseigenen Fahrzeugen befördert werden, 2. der Fahrzeugführer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit bei der Polizei, der Militärverwaltung, dem Zivilschutz oder der Feuerwehr am Strassenverkehr teilnimmt und dies von der Behörde bewilligt wurde; b. berufsmässige Personentransporte, bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet wird und die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt; c.4 berufsmässige Personentransporte mit führerlosen Fahrzeugen, sofern diese mit anderen Mitteln als den konventionellen Bedienelementen geführt werden.
  3. Die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport wird dem Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B, der Unterkategorie B1 oder der Spezialkategorie F erteilt, wenn der Bewerber:
    1. an einer Prüfung der Zusatztheorie nachweist, dass er die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen kennt; wer lediglich Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c ARV 2 durchführen will, muss diese Prüfung nicht ablegen; und
    2. an einer zusätzlichen praktischen Führerprüfung nachweist, dass er fähig ist, Personen in einem Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie auch in schwierigen Verkehrssituationen ohne Gefährdung zu transportieren.5
  4. Dem Inhaber eines Führerausweises der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 wird die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt. 4bis. Dem Inhaber des Führerausweises der Kategorie C wird auf Gesuch hin die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt, sofern er während mindestens eines Jahres vor der Einreichung des Gesuches mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen hat, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat. Dies gilt ebenso für den Inhaber des Führerausweises der Unterkategorie C1, sofern er die Zusatztheorieprüfung nach Anhang 11 Ziffer 2 bestanden hat.6
  5. Die Bewilligung ist nur zusammen mit dem Führerausweis gültig.

Footnotes

  1. SR 822.222

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1333).

  3. SR 741.41

  4. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 13. Dez. 2024 über das automatisierte Fahren, in Kraft seit 1. März 2025 (AS 2025 50).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3719).

  6. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3719).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.