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Art. 13

741.51VZVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1977Fonte original
  1. Mit der Prüfung der Basistheorie stellt die Zulassungsbehörde fest, ob der Gesuchsteller über die Kenntnisse nach Anhang 11 Ziffer II. 1 verfügt.1 1bis. Die Prüfung der Basistheorie kann frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.2
  2. Die Kantone erarbeiten die Prüfungsfragen im Einvernehmen mit dem ASTRA. Sie können diese Aufgabe Dritten übertragen.3
  3. Keine Prüfung der Basistheorie müssen Personen ablegen, die:
    1. einen Führerausweis der Kategorien A, B, C oder D oder der Unterkategorien A1, B1, C1 oder D1 erwerben wollen und bereits einen Führerausweis einer dieser Kategorien oder Unterkategorien besitzen;
    2. einen Führerausweis der Spezialkategorie F erwerben wollen und bereits einen Führerausweis der Spezialkategorie G besitzen;
    3. einen Führerausweis der Kategorien BE, CE oder DE oder der Unterkategorien C1E oder D1E erwerben wollen und den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzen.
  4. Wer den Führerausweis der Spezialkategorien F, G oder M erwerben will, legt eine Prüfung der Basistheorie ab, welche der entsprechenden Fahrzeugkategorie angepasst ist.
  5. Wer nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe ein neues Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen will, muss die Prüfung der Basistheorie wiederholen.4

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4519)

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3719).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 191).

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