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Wird bei einer Prüfung oder Kontrolle festgestellt, dass Fahrzeuge, die nach Artikel 72 keinen Fahrzeugausweis benötigen, nicht betriebssicher oder nicht in vorschriftsgemässem Zustand sind, so kann die Behörde deren Weiterverwendung bis zur Behebung der Mängel verbieten. Die Sicherstellung solcher Fahrzeuge richtet sich nach Artikel 221 Absätze 3 und 4 VTS1.2
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