Voltar à lei

Anhang 9

741.41VTSFederal Council Ordinance1 de out. de 1995Fonte original

(Art. 107 Abs. 3 und 139 Abs. 3)

Massgebliche Innenabmessungen von Fahrzeugen, Bestimmung der Platzzahl, Berechnung des Gepäckgewichts

1 Allgemeine Bestimmungen für Motorwagen

11 Messvorschriften zur Bestimmung der Platzzahl

111 Beim Messen der Sitzplatzbreite können Fensterrahmen, kleine Vorsprünge usw., die den Sitz- bzw. Schulterraum nicht spürbar einengen, vernachlässigt werden. 112 Wird die Sitzbreite durch Armlehnen, Radschutzkasten usw., die bis auf die Sitzfläche hinunterreichen, verringert, so ist die noch benützbare Breite zu messen. 113 Die Sitzflächen selbst müssen die vorgeschriebene Breite nicht erreichen, aber so breit sein, dass namentlich der Führer oder die Führerin bequem sitzen kann und bei der Fahrzeugbedienung nicht behindert wird. Übersteigt der Abstand von der Karosseriewand bis zur Sitzfläche (bei der Mitte der Sitzseite) 0,10 m, so ist er bei der Gesamtbreite in Abzug zu bringen. 114 Sind die vorderen Sitze im Motorwagen voneinander abgetrennt (Einzelsitze), so dürfen nicht mehr Plätze eingeräumt werden, als Sitze vorhanden sind. Beträgt der Zwischenraum zwischen den Seitenmitten zweier Sitze nicht mehr als 0,05 m, so können sie als durchgehende Sitzbank angesehen werden; ausgenommen sind Einzelsitze, zwischen denen Bedienungshebel (z. B. Handbremse) angebracht sind. 115 In besonderen Fällen (vorstehende Bedienungshebel, hoher Kardan-Tunnel usw.) kann die Platzzahl herabgesetzt werden. 116 Wird bei Rücksitzen die für zwei Personen erforderliche Breite erreicht, nicht aber der Sitzabstand, so kann ein Platz bewilligt werden. 117 Für den Längsabstand sind verstellbare Sitze in der mittleren oder in der vom Fahrzeughersteller angegebenen normalen Benutzungsstellung zu messen.

2 Massgebende Abmessungen bei Motorwagen

21 Kopffreiheit

Bei land- und forstwirtschaftlichen Traktoren beträgt die freie Höhe für die Mitfahrersitze, gemessen von der unbelasteten Sitzfläche bis zur Innenseite des Kabinendaches oder des Schutzrahmens, mindestens 0,70 m.

22 Sitzplatzbreite

221 Führersitz Für den Führer oder die Führerin muss in der Breite ein freier Raum von mindestens 0,65 m bei schweren Motorwagen, Kleinbussen und Schulbussen und mindestens 0,60 m bei den übrigen Motorwagen vorhanden sein. 222 Mitfahrersitze (ausgenommen bei land- und forstwirtschaftlichen Traktoren) Die Mindestsitzbreite je Mitfahrer und Mitfahrerin beträgt, gemessen auf der Sitzfläche bei der Rückenlehne und auf Schulterhöhe (0,40–0,50 m über der Sitzfläche), für:

VordersitzeRücksitze
– leichte Motorwagen0,38 m0,38 m
– schwere Motorwagen
(ausgenommen Gesellschaftswagen)
0,45 m0,38 m
– Kleinbusse0,45 m0,40 m
– Schulbusse0,30 m0,30 m
– Gesellschaftswagen siehe Ziffern 331.1
und 331.2
23 Lenkradabstand

Der geringste seitliche Abstand von der Mitte des Lenkrades bis zur entfernteren Wand, gemessen an der Rückenlehne des Vordersitzes auf der Höhe der Lenkradmitte, beträgt (mit Einschluss des Führers oder der Führerin) für:

2 Plätze3 Plätze4 Plätze
– leichte Motorwagen0,63 m1,01 m
– schwere Motorwagen0,72 m1,17 m1,62 m
– Schulbusse0,58 m0,88 m1,18 m
24 Längsabstand der Sitze

241 Der freie Raum zwischen den Rückenlehnen zweier hintereinander befindlicher Sitze oder zwischen der Vorderseite einer Rückenlehne und einer vor dem Sitz befindlichen Wand, gemessen 0,15 m über der unbelasteten Sitzfläche, muss mindestens betragen: 241.1 bei Motorwagen mit Einschluss der Schulbusse 0,55 m 241.2 bei Kleinbussen 0,60 m 241.3 bei Gesellschaftswagen siehe Ziffer 331.5 242 Bei zwei gegeneinander gerichteten Sitzen muss zwischen ihren Rückenlehnen ein freier Raum von mindestens 1,30 m bestehen; bei Schulbussen genügen 1 m.

25 Personengewichte

Das für die Bestimmung der Platzzahl massgebende Personengewicht für Mitfahrer und Mitfahrerinnen beträgt 75 kg, ausgenommen bei:

– Kleinbussen71 kg
– Kleinbussen mit Stehplätzen68 kg
– Personenwagen68 kg
– Lieferwagen68 kg
– Schulbussen40 kg
– Gesellschaftswagensiehe Ziffer 321
26 Stehplätze bei Kleinbussen

Die Grundfläche eines Stehplatzes muss mindestens 0,125 m2betragen. Die Bestimmung der für Stehplätze verfügbaren Fläche richtet sich nach Ziffer 332.1.

3 Besondere Bestimmungen für Gesellschaftswagen

31 Allgemeines

311 Gesellschaftswagen werden zur Berechnung ihrer Sitzplatzzahl in die folgenden Klassen eingeteilt: 311.1 Klasse I: Gesellschaftswagen mit Sitzen und Stehplätzen für mehr als 22 Fahrgäste, die die Beförderung von Fahrgästen auf Strecken mit zahlreichen Haltestellen ermöglichen. 311.2 Klasse II: Gesellschaftswagen für mehr als 22 Fahrgäste, die hauptsächlich zur Beförderung sitzender Fahrgäste gebaut und so ausgelegt sind, dass die Beförderung stehender Fahrgäste im Gang und/oder in einem Bereich, der nicht grösser ist als der Raum von zwei Sitzbänken, möglich ist. 311.3 Klasse III: Gesellschaftswagen für mehr als 22 Fahrgäste, die ausschliesslich für die Beförderung sitzender Fahrgäste gebaut sind. 311.4 Klasse A: Gesellschaftswagen für bis zu 22 Fahrgäste, die zur Beförderung stehender Fahrgäste ausgelegt sind; ein Fahrzeug dieser Klasse verfügt über Sitze und es müssen Stehplätze vorhanden sein. 311.5 Klasse B: Gesellschaftswagen für bis zu 22 Fahrgäste, die nicht zur Beförderung stehender Fahrgäste ausgelegt sind; in einem Fahrzeug dieser Klasse sind keine Stehplätze vorhanden. 312 Bei Gesellschaftswagen muss zwischen den Sitzen ein Längsgang von mindestens 0,24 m Breite vorhanden sein. Die Sitze dürfen jedoch nach der Fahrzeugmitte verschoben werden, wenn sie unbelastet leicht in ihre ursprüngliche Lage bewegt werden können. Für Fahrzeuge, die im konzessionierten Linienverkehr eingesetzt werden, müssen die Mindestmasse der Gangbreite dem UNECE-Reglement Nr. 107 entsprechen. Die Zulassungsbehörde kann bei betrieblicher Notwendigkeit für Schulbusse nach Artikel 123a , die auch im Linienverkehr betrieben werden, eine Gangbreite von 0,24 m bewilligen.

32 Belastungen

321 Das Personengewicht (Q) beträgt für Fahrzeuge der Klassen: I und A 68 kg II, III und B 71 kg 321.1 Bei Fahrzeugen der Klassen II, III und B sind im Personengewicht 3 kg Handgepäck berücksichtigt. 321.2 … 322 Das Gepäckgewicht (B) muss mindestens 100 kg pro m3Ladevolumen (V) betragen. Bei Fahrzeugen der Klassen I und A wird das Ladevolumen der nur von aussen zugänglichen Gepäckräume nicht berücksichtigt. 323 Die Belastung des auf dem Fahrzeugdach beförderten Gepäcks (BX) darf 75 kg pro m2Dachfläche, die für die Gepäckbeförderung ausgerüstet ist (VX), nicht übersteigen.

33 Mindestabmessungen von Sitz- und Stehplätzen

331 Sitzplätze (A)

Klassen I,
A und B
IIIII
331.1Einzelsitze
331.11Breite des Sitzpolsters0,40 m0,40 m0,45 m
331.12Breite des verfügbaren Raumes,
gemessen auf einer waagrechten Ebene entlang der Rückenlehne in einer Höhe zwischen 0,27 m und 0,65 m oberhalb des unbelasteten Sitzpolsters
0,50 m0,50 m0,50 m
Bei Fahrzeugen mit einer Breite
von bis zu 2,35 m
0,40 m0,40 m0,40 m
331.2Sitzbänke für zwei oder mehr Fahrgäste
331.21Breite des Sitzpolsters0,40 m0,40 m0,45 m
331.22Breite des verfügbaren Raumes,
gemessen auf einer waagrechten Ebene entlang der Rückenlehne in einer Höhe zwischen 0,27 m und 0,65 m oberhalb des unbelasteten Sitzpolsters
0,45 m0,45 m0,45 m
Bei Fahrzeugen mit einer Breite
von bis zu 2,35 m
0,40 m0,40 m0,40 m
331.3Tiefe des Sitzkissens0,35 m0,40 m0,40 m

331.4 Höhe des Sitzkissens Die Höhe des unbelasteten Sitzpolsters über dem Boden muss im Fussbereich des Fahrgastes so gross sein, dass der Abstand zwischen dem Boden und der waagrechten, den vorderen oberen Teil des Sitzpolsters tangierenden Ebene zwischen 0,40 m und 0,50 m beträgt. Im Bereich der Rad- und Motorraumverkleidungen darf dieser Abstand auf 0,35 m verringert sein. 331.5 Abstand zwischen den Sitzen Bei Anordnung der Sitze in gleicher Richtung muss zwischen der Vorderseite der Rückenlehne eines Sitzes und der Rückseite der Rückenlehne des vor diesem befindlichen Sitzes in jeder Höhe zwischen der Oberfläche des Sitzpolsters und einer Höhe von 0,62 m über dem Fahrzeugboden der in waagrechter Richtung gemessene Abstand mindestens betragen:

Klassen I,
A und B
Klasse IIKlasse III
0,65 m0,68 m0,68 m

331.6 Kopffreiheit oberhalb der Sitzplätze Oberhalb jedes Sitzplatzes muss – mit Ausnahme der Sitze der vordersten Reihe in Fahrzeugen der Klassen A und B – die freie Höhe, gemessen vom höchsten Punkt der unbelasteten Sitzfläche, mindestens 0,90 m bzw. bei doppelstöckigen Gesellschaftswagen im oberen Stock 0,85 m und über dem Teil des Fussbodens, auf dem die Füsse des sitzenden Fahrgastes ruhen, mindestens 1,35 m betragen. Von diesen Abmessungen kann im unteren Stock von doppelstöckigen Gesellschaftswagen im Bereich über oder hinter der Hinterachse um bis zu 10 Prozent abgewichen werden. 332 Stehplätze 332.1 Die für Stehplätze verfügbare Fläche (S1) in m2wird errechnet, indem die folgenden Flächen von der Gesamtbodenfläche eines Fahrzeuges abgezogen werden: 332.11 die Fläche des Führerraumes; 332.12 die Fläche von Stufen an Türen und die Fläche jeder Stufe mit einer Tiefe von weniger als 0,30 m; 332.13 die Fläche jedes Teils der beweglichen Teile eines Gelenkbusses, der durch Haltestangen und/oder Trennwände unzugänglich ist; 332.14 die Fläche aller Teile des Bodens, bei denen die Neigung mehr als 8 Prozent beträgt; bei Niederflurfahrzeugen darf die Neigung bis jeweils 2 m vor und hinter der Hinterachse 12,5 Prozent betragen; 332.15 die Flächen aller Bereiche, die für stehende Mitfahrer und Mitfahrerinnen nicht zugänglich sind, wenn alle Sitze besetzt sind; 332.16 die Fläche aller Bereiche, deren lichte Höhe über dem Fussboden weniger als 1,80 m beträgt (hierbei werden die Haltegriffe nicht berücksichtigt); 332.17 der Bereich vor der vertikalen Ebene durch die Mitte der Sitzfläche des Führersitzes (in dessen hinterster Stellung); 332.18 der Bereich von 0,30 m vor jedem Sitz bzw. 0,225 m bei doppelstöckigen Gesellschaftswagen vor den auf den Radkasten quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzen; 332.19 jeder Teil der Fussbodenoberfläche, auf den kein Rechteck von 0,40 m x 0,30 m gelegt werden kann. 332.2 … 332.3 bei Fahrzeugen der Klasse II sind alle Bereiche, die sich nicht in den Gängen befinden, zusätzlich zu der Ziffer 332.1 abzuziehen. 332.4 Grundfläche für Stehplätze (SSp) 332.41 Die Grundfläche eines Stehplatzes muss mindestens betragen:

Klassen I und AII
0,125 m20,15 m2
34 Anzahl der Plätze

341 Die Gesamtzahl der Plätze (N) ist wie folgt zu berechnen:

N = A +

342 N  =  Gesamtanzahl der Plätze A  =  Anzahl Sitzplätze S1=  für stehende Fahrgäste zur Verfügung stehende Fläche in m2 SSp=  Grundfläche pro Stehplatz in m2 PT  =  Gesamtgewichtdes Fahrzeuges PV  =  Leergewicht des Fahrzeuges V  =  Für Gepäck zur Verfügung stehendes Volumen in m3 VX  =  Für Gepäck zur Verfügung stehende Dachfläche in m2 Q  =  Personengewicht in kg 343 Bei Fahrzeugen der Klasse III beträgt der Wert S1(für stehende Fahrgäste zur Verfügung stehende Fläche) 0, da nur sitzende Fahrgäste zulässig sind.

4 Bestimmungen für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge

41 Personengewichte

Das für die Bestimmung der Platzzahl massgebende Personengewicht für Mitfahrer und Mitfahrerinnen beträgt bei Kleinmotorrädern nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2, bei Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie bei Motorrädern mit Seitenwagen 65 kg.

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