Voltar à lei

Art. 79

741.41VTSFederal Council Ordinance1 de out. de 1995Fonte original
  1. Richtungsblinker müssen bei klarer Sicht nachts wenigstens auf 300 m und tagsüber wenigstens auf 100 m sichtbar sein, ohne zu blenden.
  2. Die Richtungsblinker müssen spätestens eine Sekunde nach dem Einschalten aufleuchten und eine Blinkfrequenz von 90 ± 30 pro Minute aufweisen. Sie müssen je Seite vorn, seitlich und hinten gleichzeitig aufleuchten oder erlöschen.
  3. Eine Kontrolleinrichtung muss die Funktion anzeigen. Sie kann akustisch oder optisch oder beides sein.
  4. Die allgemeinen Anforderungen an die Lichter nach Artikel 73 gelten sinngemäss.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.