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Art. 71a

741.41VTSFederal Council Ordinance1 de out. de 1995Fonte original
  1. Der Führer oder die Führerin muss, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Die Zulassungsbehörde verfügt die erforderlichen Auflagen (zusätzliche Spiegel, Mitfahrer, Begleitfahrzeug), wenn diese Bedingung bei Arbeitsmotorwagen nicht erfüllt ist.
  2. Alle Fensterscheiben bei Räumen für Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen aus Sicherheitsglas oder einem ähnlichen Material bestehen, das bei Bruch keine erheblichen Verletzungen verursachen kann.
  3. Windschutzscheiben müssen bei Bruch dem Führer oder der Führerin noch eine ausreichende Durchsicht ermöglichen.
  4. Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witterungsfest sein und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70 Prozent Licht durchlassen. An, vor oder hinter diesen Scheiben dürfen keine Gegenstände angebracht werden, welche die Sicht des Führers oder der Führerin beeinträchtigen und die Lichtdurchlässigkeit unter 70 Prozent vermindern. Ausgenommen sind Gegenstände, die gesetzlich vorgeschrieben oder vorgesehen sind oder für den Einsatz im Ordnungsdienst vorübergehend angebracht werden (z.B. Gitter), sowie Navigationsgeräte ausserhalb des Sichtkreises nach Absatz 1.
  5. Blendschutzstreifen oben an der Windschutzscheibe sind zulässig, wenn der Führer oder die Führerin bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche einen Gegenstand in mindestens 4,00 m Höhe auf eine Distanz von 12,0 m ungehindert erkennen kann.
  6. Farblose durchsichtige Luft- und Regenabweiser an Seitenfenstern sind zulässig, wenn der Führer oder die Führerin ungehindert auf die Rückspiegel sehen kann.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253).

1 commentary

N1.Fotobeweis braucht Höhenangabe und 12‑m‑Radius

Für Verfahrensbeweis genügt ein Foto nicht ohne Angabe der Aufnahmehöhe und des 12‑m‑Radius.

In der Fotodokumentation ist vermerkt, dass das erkennbare und an der Windschutzscheibe angebrachte Navigationsgerät die Sicht des Lenkers nach vorne auf den Strassenverkehr einschränke. Es ist allerdings weder in der Fotodokumentation noch im Unfallrapport erwähnt, auf welcher Höhe das Foto im Innenraum aufgenommen wurde und in was für einem Radius das Sichtfeld auf die Strasse eingeschränkt gewesen sein soll. Tatsächlich scheint es, dass das Foto in den Akten relativ tief (bzw. etwa auf Brusthöhe) und aus einer leichten «Froschperspektive» aufgenommen wurde. Dieser Eindruck verstärkt sich, wenn das Foto aus den Akten mit dem Bild aus einem Urteil des Zürcher Obergerichts vom 12. Juli 2023 verglichen wird (OGE ZH SU220074-O/U/jv vom 12. Juli 2023 E. 5.5). Um eine Verletzung von Art. 71a Abs. 1 und 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) annehmen zu können, müsste erstellt sein, dass das Foto mindestens auf einer Höhe von 0,75 Metern über der Sitzfläche aufgenommen wurde. Ebenfalls müsste nachvollziehbar sein, wo auf der Fahrbahn vor dem Fahrzeug ein 12-Meter-Radius im Sinne von Art. 71a Abs. 1 VTS zu liegen kommen würde. Obschon auch in jenem Fall in Zürich keine Messungen vorlagen, lässt sich anhand des dortigen Fotos eindeutig besser abschätzen, ob das Sichtfeld in Verletzung von Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS eingeschränkt war. Folglich ist vorliegend einzig erstellt, dass ein Navigationsgerät an der Windschutzscheibe angebracht war. Nicht erstellt ist indes, ob das Navigationsgerät in Verletzung von Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS so angebracht wurde, dass die Fahrbahn ausserhalb eines Halbkreises mit einem Radius von 12 Metern nicht mehr frei überblickt werden konnte.