Voltar à lei

Art. 65

741.41VTSFederal Council Ordinance1 de out. de 1995Fonte original
  1. Motorfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Bremsanlagen versehen sein, die es gestatten, das Fahrzeug bei allen vorkommenden Geschwindigkeiten und Belastungen zum Stehen zu bringen.
  2. Sie müssen, je nach ihrer Kategorieneinteilung, mit einer Betriebs‑, Hilfs‑, Feststell- und Dauerbremsanlage sowie einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) ausgerüstet sein.

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