Voltar à lei

Art. 58

741.41VTSFederal Council Ordinance1 de out. de 1995Fonte original
  1. Die Räder müssen mit ausreichend tragfähigen Luftreifen oder andern, etwa gleich elastischen Reifen versehen sein, die sich für die Felgen eignen.
  2. Reifen müssen sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen. Ausgenommen sind Winterreifen nach Artikel 59 Absätze 3 und 4.1
  3. Alle Reifen eines Fahrzeuges müssen dieselbe Bauart (Radial- oder Diagonalreifen) aufweisen.
  4. Bei Luftreifen darf das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein. Die Reifen müssen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen.
  5. Doppelreifen dürfen sich nicht berühren, sofern dies der Hersteller oder die Herstellerin nicht ausdrücklich gestattet.
  6. Reifentragkraft, Geschwindigkeits-Index, Felgen-Reifenkombinationen und Abrollumfang müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Normen der ETRTO oder in den folgenden Regelungen beschrieben ist:
    1. UNECE-Reglement Nr. 30;
    2. UNECE-Reglement Nr. 54;
    3. UNECE-Reglement Nr. 75; oder
    4. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014;
    5. 2 Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) 2015/208; oder
    6. 3 UNECE-Reglement Nr. 106.4
  7. Der Hersteller oder die Herstellerin, die Reifentragkraft und der Geschwindigkeits-Index müssen auf den Reifen dauerhaft vermerkt sein. Für nicht genormte Reifen, für Reifen oder Felgen-Reifenkombinationen, die von den Normen oder Regelungen abweichen, und für Reifen, deren Verwendung nicht der Kennzeichnung entspricht, ist eine Garantie des Fahrzeug- oder des Reifenherstellers erforderlich. In diesen Fällen sind Marke, Typ und Dimensionen und allenfalls abweichende Kennzeichnungen der Reifen und die erforderlichen Auflagen im Fahrzeugausweis einzutragen.5
  8. Reifen von Motorwagen, Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen ein Genehmigungs- oder ein Prüfzeichen nach internationalen Normen aufweisen.6
  9. An Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit einer bauartbedingten oder zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und mehr müssen Reifen montiert sein, die der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen.7

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 253).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 253).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).

  6. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

  7. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 4111). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30).

1 commentary

N1.Strafbarkeit bei abgefahrenen Reifen

Bei abgefahrenen Reifen begründet Art. 58 Abs. 4 VTS regelmäßig eine Übertretung bzw. Strafbarkeit wegen Führen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs (Übertretung gem. Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG / Strafbarkeit nach Art. 29 SVG i.V.m. Art. 58 Abs. 4 VTS).

Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten bloss wegen Widerhandlung gegen Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG (d.h. wegen einer Übertretung) an. Danach wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht (Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG). Nach Art. 57 Abs. 1 VRV hat sich der Führer zu vergewissern, dass u.a. das Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand ist. Art. 58 Abs. 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) präzisiert, dass bei Luftreifen das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein darf und die Reifen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen müssen. Nach Art. 219 Abs. 1 Bst. a VTS gilt ein Fahrzeug u.a. dann als nicht vorschriftsgemäss, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile nicht den Vorschriften entsprechen. 14.8.2  Subsumtion Das Fahren mit dem abgefahrenen Reifen erfüllt ohne Weiteres den Tatbestand von Art. 29 SVG i.V.m. Art. 58 Abs. 4 VTS, was gestützt auf Art. 219 Abs. 1 Bst. a VTS den Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Folglich ist der Beschuldigte des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Personenwagens, festgestellt am 23. Juni 2021 in H.________ (Ortschaft) (Ziff. B.5. der Anklageschrift betreffend abgefahrene Reifen und freigelegte Reifenkarkasse) schuldig zu sprechen. 15.             Rechtskräftige Schuldsprüche 15.1         Grobe Verkehrsregelverletzung Der Beschuldigte war bezüglich des angeklagten Sachverhalts (Ziff. B.2. der Anklageschrift vom 4. November 2022) geständig, machte jedoch geltend, er sei davon ausgegangen, dass dort mit 120 km/h gefahren werden dürfe. Er fuhr am 20. März 2021 um 15:46 Uhr in I.________ (Ortschaft), mit dem PW .________ mit den KS .________ im Bereich der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 116 km/h (nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit).
Regeste
E. 14.8.2