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Art. 41

741.41VTSFederal Council Ordinance1 de out. de 1995Fonte original
  1. «Hersteller» und «Herstellerinnen» sind die Personen oder Stellen, die das Konzept des Fahrzeugs, des Systems oder des Fahrzeugteils entwerfen und gegenüber der Typengenehmigungs- beziehungsweise der Zulassungsstelle für alle Belange des Typengenehmigungs- beziehungsweise Zulassungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich sind. Es ist nicht von Bedeutung, ob sie direkt an allen Herstellungsphasen des Fahrzeugs, Systems oder Fahrzeugteils beteiligt sind, das Gegenstand des Typengenehmigungs- beziehungsweise des Zulassungsverfahrens ist.1
  2. Der Hersteller oder die Herstellerin hat eine Garantie über das technisch zulässige Höchstgewicht, über die technisch zulässige Anhängelast und bei Motorwagen und ihren Anhängern über die Tragkraft der einzelnen Achsen abzugeben.2 2bis. Eine Garantieerklärung nach Absatz 2 wird anerkannt, wenn: a.3 der Hersteller oder die Herstellerin über die für die Durchführung der Prüfung notwendige Infrastruktur verfügt oder die Prüfung von einer Prüfstelle durchführen lässt, welche die Anforderungen der harmonisierten Normen über den Betrieb von Prüflaboratorien (EN ISO/IEC 17025)4erfüllt oder von der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes bevollmächtigt ist; b. der Hersteller oder die Herstellerin eine systematische innerbetriebliche Qualitätskontrolle durchführt (z. B. mit ISO 9001 bzw. EN 29001 Zertifizierung); und c. das ASTRA und die Zulassungsbehörde auf die Prüfungs- und Berechnungsunterlagen sowie ‑ergebnisse Zugriff hat.5 2ter. Bei Fahrzeugen mit geringem Gewicht oder beschränkter Höchstgeschwindigkeit müssen die Voraussetzungen nach Absatz 2bisnicht erfüllt sein, wenn ein ausgewiesener Fachbetrieb die Garantieerklärung ausstellt.6
  3. Das Garantiegewicht muss für alle Fahrzeuge gleicher Version einer Variante
    des Typs gleich gross sein. Für die Begriffe Version, Variante und Typ gelten die Definitionen von Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2018/858. Für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge gelten die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. Zulässig sind Änderungen des Garantiegewichtes durch den Fahrzeughersteller oder die -herstellerin im Zusammenhang mit einem Modellwechsel.7
  4. Erweckt eine Garantie Zweifel, so kann das ASTRA oder bei Fahrzeugen, die von der Typengenehmigungspflicht befreit sind, die Zulassungsbehörde eine Untersuchung durch eine anerkannte Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 TGV89verlangen. Garantien, die offensichtlich zu tief angesetzt sind, werden zurückgewiesen. Die Garantie wird ebenfalls zurückgewiesen, wenn der Hersteller oder die Herstellerin sie für die Schweiz erheblich tiefer ansetzt als im Ausland.10
  5. Liegt für ein umgebautes Fahrzeug keine Garantie nach Absatz 2 vor, so kann der Umbauer oder die Umbauerin diese abgeben, wenn ein Prüfbericht einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 TGV die Betriebs- und Verkehrssicherheit bestätigt.11

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).

  4. Die Texte dieser Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;www.snv.ch.

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 (AS 1998 2352).

  6. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).

  7. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 14).

  8. SR 741.511

  9. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 70). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

  10. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).

  11. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 646).

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