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Art. 36a

741.41VTSFederal Council Ordinance1 de out. de 1995Fonte original
  1. Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen nach diesem Teil oder den technischen Anforderungen nach der TAFV 11, der TAFV 22oder der TAFV 33entsprechen.
  2. Für Fahrzeuge mit EU-Gesamtgenehmigung oder mit entsprechender Konformitätserklärung des Herstellers oder der Herstellerin sowie für Fahrzeuge, die den technischen Anforderungen nach der TAFV 1, der TAFV 2 oder der TAFV 3 entsprechen, gelten zusätzlich die Artikel 45, 52 Absatz 6, 53 Absatz 3, 58 Absatz 4, 66 Absatz 1bis, 68 Absätze 1 und 4, 69 Absatz 2bis, 90, 99a –102, 114, 117 Absatz 2, 123 Absatz 4, 134 Absatz 1, 163 Absatz 4 Buchstabe b sowie 195 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung.4
  3. Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter müssen zusätzlich den technischen Anforderungen der SDR5entsprechen.
  4. Ausländische Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen nach diesem Teil entsprechen, soweit er nicht strengere Anforderungen aufstellt als die internationalen Vereinbarungen oder das Recht des Immatrikulationslandes.
  5. Fahrzeuge von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen, müssen lediglich die technischen Anforderungen von Anhang 5 des Übereinkommens vom 8. November 19686über den Strassenverkehr erfüllen.

Footnotes

  1. SR 741.412

  2. SR 741.413

  3. SR 741.414

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 608).

  5. SR 741.621

  6. SR 0.741.10

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