741.41VTSFederal Council Ordinance1 de out. de 1995Fonte original
Die Zulassungsbehörde kann die Nachprüfungen an Betriebe oder Organisationen delegieren, die für die einwandfreie Durchführung Gewähr bieten. Ausgenommen sind Nachprüfungen aufgrund von Meldungen der Polizei (Art. 34 Abs. 1).
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