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Art. 26

741.41VTSFederal Council Ordinance1 de out. de 1995Fonte original
  1. Raupenfahrzeuge gelten als Ausnahmefahrzeuge.
  2. Ausgenommen sind mit Raupen versehene Motorhandwagen und Motoreinachser, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden und keinen Anhänger ziehen.

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