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Art. 219

741.41VTSFederal Council Ordinance1 de out. de 1995Fonte original
  1. Ein Fahrzeug gilt als nicht vorschriftsgemäss, und Artikel 93 Absatz 2 SVG ist anwendbar, wenn:1
    1. dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen;
    2. dauernd oder zeitweilig untersagte Teile vorhanden sind;
    3. bewilligungspflichtige Teile ohne Bewilligung angebracht sind;
    4. es unberechtigterweise oder unzulässige Spikesreifen aufweist;
    5. es nur teilweise mit Spikesreifen ausgerüstet ist, obwohl es eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h aufweist;
    6. es das für Spikesreifen erforderliche Höchstgeschwindigkeitszeichen nicht trägt;
    7. es nicht mit Spikesreifen ausgerüstet ist und dennoch eine dafür vorgesehene, jedoch nicht durchgestrichene Geschwindigkeitstafel trägt.
  2. Es wird, sofern keine strengere Strafdrohung anwendbar ist, mit Busse bestraft, wer:2
    1. an einem Fahrzeug unerlaubte Änderungen vornimmt, dazu Gehilfenschaft leistet oder anstiftet;
    2. vorgeschriebene Angaben zur Identifikation auslöscht oder verfälscht, insbesondere betreffend die Fahrgestellnummer, die Motorenkennzeichen oder die Aufschriften auf Anhänger- und Sattelkupplungen;
    3. die in der Verordnung vorgesehenen Nachweise für Motorfahrräder oder Plomben fälscht oder ein gefälschtes Zeichen dieser Art an ein Fahrzeug anbringt;
    4. ein Zeichen dieser Art ohne Ermächtigung oder bei fehlenden Voraussetzungen anbringt;
    5. Fahrzeugteile, die offensichtlich zu unerlaubten Fahrzeugänderungen dienen oder vom ASTRA ausdrücklich verboten wurden, oder aufgummierte Reifen ohne die erforderlichen Angaben in den Handel bringt;
    6. als Fahrzeughalter oder ‑halterin meldepflichtige Änderungen nicht meldet;
    7. 3 Teile der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen und nicht der für den Fahrzeugtyp genehmigten Ausführung entsprechen (Anhang 1 Ziff. 2.3 TGV4), vertreibt, ohne dass dafür eine Typengenehmigung vorliegt, oder wer solche Teile öffentlich anbietet, ohne dass eine Anmeldung zur Typengenehmigung vorliegt;
    8. 5 Änderungen an der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen, vornimmt oder dazu Gehilfenschaft leistet, ohne dass dafür beziehungsweise für die verwendeten Teile eine Typengenehmigung vorliegt, oder wer solche Änderungen öffentlich anbietet, ohne dass eine Anmeldung zur Typengenehmigung vorliegt.
  3. Der gleichen Strafdrohung unterstehen die zur Selbstabnahme ermächtigten Personen, wenn sie:
    1. Fahrzeuge mangelhaft ausliefern;
    2. geänderte Fahrzeuge nicht zur amtlichen Prüfung melden;
    3. 6 im Prüfungsbericht vorsätzlich unrichtige Angaben eintragen.
  4. Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Beauftragte und dergleichen sind die Artikel 6 und 7 VStrR anwendbar.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009 (AS 2009 5705). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253).

  4. SR 741.511

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009 (AS 2009 5705). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253).

  6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 646).

5 commentaries

N1.Vorbestrafung erhöht Sanktionen bei Verkehrsdelikten

Bei wiederholten Verkehrs- bzw. Fahrzeugdelikten im Strafregister erhöht die Vorbestrafung die Relevanz von Art. 219 VTS bei der Sanktionierung und führt zu verschärfter Praxis bei Sanktionen.

TRIBUNAL CANTONAL 381 PE23.018244-DBT CHAMBRE DES RECOURS PENALE __________________________________________ Arrêt du 22 mai 2024 __________________ Composition : Mme Elkaim, vice-présidente M. Maillard et Mme Courbat, juges Greffière : Mme Japona-Mirus ***** Art. 221 al. 1 let. a, 228, 237, 238 CPP Statuant sur le recours interjeté le 6 mai 2024 par B.________ contre l’ordonnance rendue le 24 avril 2024 par le Tribunal des mesures de contrainte dans la cause n° PE23.018244-DBT, la Chambre des recours pénale considère : En fait : A. a) B.________, de nationalité [...], est né le [...] 1982. Son casier judiciaire suisse comporte les inscriptions suivantes : - 19.05.2016, Ministère public/Parquet régional Neuchâtel : contravention à l’art. 219 OETV (ordonnance concernant les exigences techniques requises pour les véhicules routiers du 19 juin 1995 ; RS 741.41), circulation sans permis de conduire ou plaques de contrôle, conduite d’un véhicule défectueux et circulation sans assurance responsabilité civile ; 20 jours-amende à 10 fr. le jour avec sursis pendant 2 ans et amende de 700 fr. ; - 05.03.2020, Tribunal de police du Littoral et du Val-de-Travers, Neuchâtel : escroquerie ; 12 mois de peine privative de liberté avec sursis pendant 2 ans et amende de 2'000 fr. ; - 13.10.2021, Ministère public de l’arrondissement de La Côte : conduite d’un véhicule sans permis de conduire ; 30 jours-amende à 45 fr. le jour avec sursis pendant 2 ans et amende de 315 fr. ; prolongation du délai d’épreuve d’une année le 26.08.2022 ; révocation du sursis le 04.11.2022 ; - 26.08.2022, Ministère public du canton de Neuchâtel : conduite d’un véhicule malgré le refus, le retrait ou l’interdiction de l’usage d’un permis ; 45 jours-amende à 30 fr. le jour ; - 04.
TRIBUNAL CANTONAL 70 PE23.018244-LAS CHAMBRE DES RECOURS PENALE __________________________________________ Arrêt du 25 janvier 2024 __________________ Composition : M. Krieger, président Mme Byrde et M. Perrot, juges Greffière : Mme Vuagniaux ***** Art. 36 al. 3 Cst. ; 212 al. 3, 221 al. 1 let. a, 237 et 238 CPP Statuant sur le recours interjeté le 15 janvier 2024 par X.________ contre l’ordonnance rendue le 22 décembre 2023 par le Tribunal des mesures de contrainte dans la cause no PE23.018244-LAS, la Chambre des recours pénale considère : En fait : A. a) X.________, de nationalité [...], est né le [...] 1982. Son casier judiciaire suisse comporte les inscriptions suivantes : - 19.05.2016, Ministère public/Parquet régional Neuchâtel : contravention à l’art. 219 OETV (ordonnance concernant les exigences techniques requises pour les véhicules routiers du 19 juin 1995 ; RS 741.41), circulation sans permis de conduire ou plaques de contrôle, conduite d’un véhicule défectueux et circulation sans assurance responsabilité civile ; 20 jours-amende à 10 fr. le jour avec sursis pendant 2 ans et amende de 700 fr. ; - 05.03.2020, Tribunal de police du Littoral et du Val-de-Travers, Neuchâtel : escroquerie ; 12 mois de peine privative de liberté avec sursis pendant 2 ans et amende de 2'000 fr. ; - 13.10.2021, Ministère public de l’arrondissement de La Côte : conduite d’un véhicule sans permis de conduire ; 30 jours-amende à 45 fr. le jour avec sursis pendant 2 ans et amende de 315 fr. ; prolongation du délai d’épreuve d’une année le 26.08.2022 ; révocation du sursis le 04.11.2022 ; - 26.08.2022, Ministère public du canton de Neuchâtel : conduite d’un véhicule malgré le refus, le retrait ou l’interdiction de l’usage d’un permis ; 45 jours-amende à 30 fr. le jour ; - 04.

N2.Schuldunabhängige Haftung bei Fahrzeugmängeln

Der Fahrer haftet schuldunabhängig, wenn er das Fahrzeug trotz erkennbarer Mängel nicht vorschriftsgemäss sicherstellte; der Fahrzeugführer hat das Fahrzeug vor der Fahrt auf vorschriftsgemässen Zustand zu prüfen, wobei dafür keine Kenntnis der Mängel erforderlich ist.

Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe den Personenwagen Toyota mit dem Kennzeichen SO xxx mit defektem rechtem Schlusslicht und defekter Kontrollschildbeleuchtung gelenkt. Es sei offenkundig, dass dies den Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS und Art. 75 Abs. 1 und 5 VTS erfülle. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich von diesen Defekten wusste, sei nicht erforderlich, da er sich hätte vergewissern müssen, dass sich das Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand befindet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Erwägungen willkürlich oder sonst bundesrechtswidrig sein sollen. Sein Hinweis auf Art. 57 Abs. 3 VRV ist unbehelflich, zumal er nicht ausführt, er habe die Defekte erkannt und sei nur weitergefahren, um die Reparatur ohne Verzug zu veranlassen.

N3.Nichtvorschriftsmässigkeit unabhängig von Unfallgefahr

Das Fehlen vorgeschriebener Teile oder ein Abweichen von Vorschriften macht das Fahrzeug unabhängig von einer konkreten Unfallgefahr bzw. tatsächlicher Unfallgefahr nicht vorschriftsgemäss bzw. nicht zulassungsfähig.

Hinsichtlich der Betriebs- und Verkehrssicherheit beziehen sich sowohl Art. 93 Abs. 2 lit. a und lit. b SVG auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in be- triebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Art. 29 Satz 1 SVG enthält somit zwei Voraussetzungen, die für die Verkehrszulassung kumula- tiv erfüllt sein müssen, nämlich die Betriebssicherheit und die Vorschriftsgemäss- heit eines Fahrzeugs. Der Begriff der Betriebssicherheit umfasst in allgemeiner Form die Anforderungen, welche ein Fahrzeug erfüllen muss. Art. 29 Satz 2 SVG verlangt denn auch, dass die Fahrzeuge so beschaffen und unterhalten sein müssen, damit die Verkehrsre- geln befolgt werden können, Personen nicht gefährdet und Strassen nicht be- schädigt werden. Vorschriftsgemäss wiederum ist ein Fahrzeug, wenn es alle Vorschriften eingehal- ten hat, welche an ein Fahrzeug gestellt werden, damit es verkehren darf. Diese Anforderungen finden sich in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41), insbesondere in Art. 219 Abs. 1 VTS. Nach Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS gilt ein Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäss, wenn dauernd oder zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen. Ob das Abweichen vom vorschrifts- gemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist unerheblich (BGer 6B_1099/2009 v.

N4.Notlaufprogramm als Mangel der Abgasreinigung

Bei automatischer Umschaltung ins Notlaufprogramm gilt das Fahrzeug wegen mangelhafter Abgasreinigung bzw. wegen der Umschaltung ebenfalls als nicht vorschriftsgemäss.

Wie die Vorinstanz festgestellt hat, stellte der betroffene Lastwagen vorlie- gend unbestritten auf das Notlaufprogramm um, weil ein Defekt an der Abgasrei- nigungsanlage bestand. Gemäss Art. 52 Abs. 5 VTS in Verbindung mit Anhang 5 VTS müssen Motorfahrzeuge die Vorschriften und Grenzwerte betreffend Rauch, Abgase und Kurbelgehäuse-Entlüftung einhalten. Um dies zu prüfen, gilt für in der Schweiz zugelassene Motorwagen eine Pflicht zur regelmässigen Abgaswartung (vgl. Art. 59a Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 35 VTS). Von dieser Pflicht ausgenommen sind namentlich Motorwagen mit anerkannten On-Board-Diagnosesystemen (Art. 59a Abs. 1 lit. a VRV). Vorliegend hat das System des Lastwagens angege- ben, dass die Abgasreinigungsanlage nicht mehr korrekt funktionierte, woraufhin es in das Notlaufprogramm umstellte und nur noch mit ca. 20 km/h fuhr (vgl. Aus- sage in StA act. 3, Frage 2; weder durch den Beschuldigten 1 noch 2 bestritten). Auch die Reparaturwerkstatt hat bestätigt, dass eine Fehlfunktion an der Abgas- reinigungsanlage vorlag (vgl. StA act. 17). Es ist damit ohne Weiteres davon aus- zugehen, dass das Fahrzeug nicht mehr den technischen Vorschriften im Sinne von Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS entsprach. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dar- gelegt hat, ändert die bauartbedingte automatische Umschaltung ins Notsystem daran nichts.

N5.Nicht vorschriftsgemässe Fahrzeugbeleuchtung

Fehlende oder nicht vorschriftsgemässe Beleuchtung (z.B. Kontrollschildbeleuchtung) macht das Fahrzeug nicht vorschriftsgemäss und zieht die Anwendung von Art. 219 Abs. 1 VTS nach sich.

Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist (Art. 57 Abs. 1 VRV). Ein Fahrzeug gilt als nicht vorschriftsgemäss, und Art. 93 Abs. 2 SVG ist anwendbar, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen (Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS). Stand-, Schluss-, Markier- und Parklichter dürfen nicht blenden und müssen nachts bei klarem Wetter auf eine Entfernung von 300 m sichtbar sein (Art. 75 Abs. 1 VTS). Die Kontrollschildbeleuchtung muss das hintere Kontrollschild möglichst gleichmässig beleuchten, sodass es nachts bei klarem Wetter aus einer Entfernung von wenigstens 20 m leicht abgelesen werden kann. Es darf kein direktes Licht von hinten sichtbar sein (Art. 75 Abs. 5 Satz 1 und 2 VTS).