Voltar à lei

Art. 210a

741.41VTSFederal Council Ordinance1 de out. de 1995Fonte original
  1. Schlittenanhänger müssen nur den nachstehenden Vorschriften entsprechen.
  2. An der Vorderseite muss rechts und links möglichst weit aussen je ein runder weisser, an der Hinterseite je ein dreieckiger roter Rückstrahler fest angebracht sein. Wird das hintere Licht des Zugfahrzeugs durch den Anhänger oder seine Ladung verdeckt, so muss der Anhänger nachts und bei schlechter Witterung mindestens ein von vorn und hinten sichtbares, nicht blendendes, gelbes Licht auf der Seite des Verkehrs tragen.
  3. Bei einem Garantiegewicht von mehr als 0,15 t müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die das Bremsen ermöglichen, wie Kretzer oder Kritzketten.

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