Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 15 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen der Artikel 118 und 119 folgende Erleichterungen:
- Die Betriebsbremse kann vor dem Differential (z. B. auf die Getriebeausgangswelle oder die Kardanwelle) wirken (Art. 127 Abs. 1).
- 1 Verbindungseinrichtungen müssen nicht gekennzeichnet sein (Art. 91);
- Abblendlichter sind nicht erforderlich (Art. 74 Abs. 2).
- Die akustische Warnvorrichtung ist nicht erforderlich (Art. 82 Abs. 1).
- 2 Die Reifen müssen nicht gekennzeichnet sein (Art. 58 Abs. 6).