741.41VTSFederal Council Ordinance1 de out. de 1995Fonte original
Der Aufbau oder die Radabdeckungen (Art. 66 Abs. 2) müssen bei Fahrzeugen der Klasse M1bei Geradeausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche an folgenden Stellen abdecken:
oben bis 30° vor und 50° hinter die Radmitte; und
hinten bis 15 cm über die Höhe der Achsmitte.
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