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Art. 71

741.21SSVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1980Fonte original
  1. Ampeln für den Fahrverkehr stehen am rechten Rand der Fahrbahn. Sie können über den entsprechenden Fahrstreifen, auf der linken Seite oder auf der anderen Seite der Verzweigung wiederholt werden.1 1bis. Die Ampeln können: a. bei mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung: für den linken Aussenstreifen ausschliesslich auf dessen linker Seite stehen; b. ausschliesslich über der Fahrbahn angebracht werden, wenn dies zweckmässig ist; c. in Sonderfällen, zum Beispiel bei Bahnen auf eigenem Trassee unmittelbar entlang der Fahrbahn: zu zweit für einen einzigen Fahrstreifen angebracht werden zur Regelung verschiedener Fahrtrichtungen; der Fahrstreifen muss dafür mindestens 4,50 m breit sein, und die Ampeln müssen den Verkehrs-strömen eindeutig zugeordnet werden können; d. auf der anderen Seite der Verzweigung stehen, wenn sie sich ausschliesslich an Radfahrer und Motorfahrradfahrer richten.2
  2. Die Höhe der Unterkante von Ampeln beträgt:
    1. 3 am Fahrbahnrand 2,35 m bis 3,50 m; bei Ampeln, die sich ausschliesslich an Fussgänger, Radfahrer und Motorfahrradfahrer richten, kann sie weniger betragen;
    2. über der Fahrbahn 4,50 m bis 5,50 m; bei Fahrleitungen von öffentlichen Verkehrsmitteln kann sie mehr betragen.4
  3. Lichtsignale müssen das Zusammentreffen von Fahrzeugen aus verschiedenen Richtungen verhindern, ausgenommen das Zusammentreffen von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr sowie das Zusammentreffen von Radfahrern und Motorfahrradfahrern beim Rechtsabbiegen nach Artikel 69a Absatz 1 mit den Vortrittsberechtigten. Wird die Fahrt durch grüne Pfeile ohne gelbes Blinklicht (Art. 68 Abs. 3) freigegeben, so muss auch das Zusammentreffen von abbiegenden Fahrzeugen mit Fussgängern in der Querstrasse und von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr ausgeschlossen sein.5
  4. Von rechts einbiegender Verkehr darf mit dem Geradeausverkehr nur zugelassen werden, wenn beiden nach der Verzweigung ein eigener Fahrstreifen zur Verfügung steht. Ausgenommen sind von rechts einbiegende Radfahrer und Motorfahrradfahrer nach Artikel 69a Absatz 1.6
  5. Die Folge der Farben bei den Lichtsignalen ist Grün – Gelb – Rot – Rot und gleichzeitig Gelb – Grün; vorbehalten bleiben die Artikel 68 Absatz 7, 69 Absatz 3, 70 Absätze 4 und 4bis. Rotes und grünes Licht dürfen nicht zusammen leuchten. Das rote Licht und das gleichzeitig leuchtende, gelbe Licht dürfen erst erlöschen, wenn das grüne aufleuchtet.7
  6. Lichtsignalanlagen können mit Zusatzeinrichtungen für besondere Verkehrsteilnehmer versehen werden, zum Beispiel mit Anmeldeknöpfen für Fussgänger, Radfahrer oder Motorfahrradfahrer oder mit akustischen oder taktilen Vorrichtungen für Blinde. Lichtsignalanlagen für Fussgänger, die neu erstellt oder ausgetauscht werden, sind stets mit einer taktilen Vorrichtung zu versehen. Ausgenommen sind temporäre Anlagen bei Baustellen.8

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 27).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145).

  6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145).

  7. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

  8. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 438). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 27).

1 commentary

N1.Spezialsignal für rechtsabbiegende Radfahrer

Seit dem 1. Januar 2021 sind rechtsabbiegende Rad- und Motorfahrradfahrer nach Art. 69a Abs. 1 SSV von Art. 71 Abs. 4 SSV ausgenommen. Vorgesehen ist hierfür ein spezielles Signal «Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet», das neben einem roten Lichtsignal angeordnet wird; vorgesehen ist nicht, dass das Rechtsabbiegerlicht gleichzeitig mit dem Geradeausverkehr «grün» zeigt. Diese Regelung war im relevanten Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft.

Seit dem 1. Januar 2021 ist das Rechtsabbiegen von Velofah-rern in solchen Situation gesetzlich speziell geregelt. Danach sind rechts einbiegende Radfahrer und Motorfahrradfahrer nach Art. 69a Abs. 1 SSV von der Regelung von Art. 71 Abs. 4 SSV ausgenommen. Vorgesehen ist indes nicht, dass das Lichtsignal für den rechtsabbiegenden Radverkehr gleichzeitig mit dem Geradeausverkehr "grün" anzeigt, sondern das spezielle Signal "Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet" neben einem roten Lichtsignal, das dem Radfahrer signalisiert, dass er kein Vortrittsrecht hat (Art. 69a Abs. 1 SSV, in Kraft seit 1. Januar 2021; vgl. dazu auch Erläuternder Bericht des UVEK vom 10. Oktober 2018 zur Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften, S. 6 f.). Diese Regelung war im Tatzeitpunkt jedoch noch nicht in Kraft. Für Lastwagenfahrer waren die Strassenverhältnisse an der besagten Stelle möglicherweise auch angesichts der leichten Rechtskurve schwierig. So gab die Zeugin C.________, welche ebenfalls professionelle Lastwagenfahrerin ist, an, es ziehe an dieser Stelle nach rechts (vgl. Beschwerde S. 15). Dies vermag jedoch die vorinstanzliche Würdigung ebenfalls nicht infrage zu stellen, da der Beschwerdeführer den Geschädigten gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz hätte erkennen können und es ihm möglich gewesen wäre, ohne Befahren des Radstreifens an diesem vorbeizufahren.