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Art. 58

741.21SSVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1980Fonte original
  1. Das Signal «Strassenzustand» (4.75) zeigt den Zustand von Passstrassen und Zufahrten zu Wintersportplätzen usw. an, die zeitweilig nicht oder nur mit Schneeketten befahrbar sind. Als Vorsignal dient das Signal «Vororientierung über den Strassenzustand» (4.76).
  2. Das Signal «Strassenzustand» steht beim Beginn der entsprechenden Strecke, das Signal «Vororientierung über den Strassenzustand» auf den Zufahrtsstrassen zu solchen Strecken, spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit.
  3. Die Signale nennen den Pass oder das Ziel und enthalten darunter oder daneben die Angaben über den Strassenzustand. Werden Zwischenziele angegeben, gilt die Angabe des Strassenzustandes nur bis zu dem unmittelbar darüber- oder danebenstehenden Ziel.
  4. Auf den Signalen bedeuten:
    1. rotes Feld: Strasse geschlossen;
    2. grünes Feld: Strasse offen;
    3. weisses Feld mit dem Symbol des Signals «Schneeketten obligatorisch» (2.48): Schneeketten aus Metall oder ähnliche vom ASTRA bewilligte Vorrichtungen aus anderem Material vorgeschrieben (Art. 29);
    4. weisses Feld mit den Symbolen des Signals «Schleudergefahr» (1.05) und der Zusatztafel «Vereiste Fahrbahn» (5.13): Schneeglätte oder vereiste Fahrbahn.
  5. Werden die Signale zur Anzeige grossräumiger Umleitungen verwendet, ist ihr Grund orange, die Schrift schwarz.

1 commentary

N1.Hinweissignale heben Höchstgeschwindigkeit nicht auf

Hinweissignale wie «Strassenzustand» (4.75) heben eine innerorts signalisierte Höchstgeschwindigkeit (z. B. 50 km/h) nicht auf; die ausdrückliche Aufhebung der Begrenzung mittels des entsprechenden Aufhebungs­schilds ist erforderlich.

3; je mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer gemeint haben könnte, sich nicht oder nicht mehr im Innerortsgebiet mit einer 50 km/h Begrenzung zu befinden. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer nach der Kreuzung die Schilder "Hauptstrasse" und "Strassenzustand" passierte. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, geben diese Schilder keinerlei Hinweise darauf, ob man sich innerorts oder ausserorts befindet. Zum Vortrittssignal "Hauptstrasse" (3.03), das gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 und Art. 37 Abs. 2 SSV bei jeder Verzweigung zu wiederholen ist (siehe E. 1.3.2), erübrigen sich angesichts der zahlreichen Verwendung inner- wie ausserorts weitere Ausführungen. Das viereckige Signal "Strassenzustand" (4.75) auf blauem Grund gehört zu den Signalen mit Informationshinweisen und zeigt den Zustand von Passstrassen und Zufahrten zu Wintersportplätzen usw. an, die zeitweilig nicht oder nur mit Schneeketten befahrbar sind (Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 SSV). Nach den jedem Fahrzeugführer als bekannt vorauszusetzenden Strassenverkehrsregeln (vgl. Art. 14 SVG) und Signalen (vgl. Art. 27 Abs. 1 SVG) vermögen diese beiden Schilder die beim Ortsbeginn Splügen klar signalisierte Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h nicht aufzuheben, zumal sich die Messstelle vor dem signalisierten Ortsende von Splügen befand (Akten Staatsanwaltschaft, act. 3/8, 3/18/6-7). In Ermangelung der zwingend zu erfolgenden ausdrücklichen Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts mittels dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" hätte der Beschwerdeführer mit maximal dieser Geschwindigkeit weiterfahren dürfen, ganz unabhängig von den örtlichen Verhältnissen. Zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ortsunkundig war, hätte er gar ein besonderes Augenmerk auf die Strassenschilder richten und bei pflichtgemässer Vorsicht das Passieren des Signals "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" abwarten müssen, bevor er seine Geschwindigkeit erhöhte.