741.21SSVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1980Fonte original
Zur Wegweisung auf Fusswegnetzen nach Artikel 2 FWG1wird der «Wegweiser für Fusswegnetze» (4.52.1) mit schwarzer Schrift auf weissem Grund verwendet.
Auf Wanderwegnetzen nach Artikel 3 FWG werden verwendet:
der «Wegweiser für Wanderwege» (4.52.2) mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund: zur Wegweisung im Bereich von Wanderwegen;
der «Wegweiser für Bergwanderwege» (4.52.3) mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund und weiss-rot-weisser Pfeilspitze: zur Wegweisung im Bereich von Bergwanderwegen;
der «Wegweiser für Alpinwanderwege» (4.52.4) mit weisser Schrift auf blauem Grund: zur Wegweisung im Bereich von Alpinwanderwegen.
Auf den Wegweisern nach den Absätzen 1 und 2 können zusätzlich angegeben werden:
die Zeit bis zum angezeigten Nahziel, Zwischenziel oder Routenziel;
Angaben zum Ort und zur Höhe über Meer in einem Feld (Standortfeld);
ergänzende Informationen wie Nummer und Name einer nationalen, regionalen oder lokalen Route in einem Feld.
Zur Orientierung kann auf Fuss- und Wanderwegnetzen die «Bestätigungstafel Fuss- und Wanderweg» (4.52.5) angebracht werden. Auf Fusswegen ist die Tafel weiss und rautenförmig mit schwarzem Rand, auf Wanderwegen gelb und rautenförmig, auf Bergwanderwegen und Alpinwanderwegen rechteckig und weiss-rot-weiss beziehungsweise weiss-blau-weiss. Zusätzlich können diese Signale sowie Richtungspfeile auf Objekten entlang des Wegs wie Steinblöcken, Bäumen oder Pfosten aufgemalt werden.
Entlang von Fuss- und Wanderwegnetzen dürfen an Wegweiserstandorten Informationstafeln insbesondere zur Streckenführung und zu den besonderen Anforderungen an die Benützung der Wege angebracht werden.